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Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei Mitarbeitereinsätzen in Ländern mit SV-Abkommen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2418Ab dem wird das bereits für A1-Bescheinigungen bekannte elektronische Antragsverfahren auch auf Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen (SVA) ausgeweitet (vgl. § 106c SGB IV). Arbeitgeber sowie Selbstständige müssen Anträge künftig digital stellen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) als die zentrale Schnittstelle für internationale Partner und Träger der sozialen Sicherheit des GKV-Spitzenverbands hat im Zuge dessen die Verwaltungspraxis angepasst. Neu ist zudem, dass Regelungen zur Weiterbelastung der Gehaltskosten an ein verbundenes Unternehmen im Ausland eine Entsendung von Mitarbeitern nach Australien, China oder Quebec nicht mehr grds. ausschließt. Zudem wurde die Bedeutung des Begriffs „Kalendermonat“ bei der Fristberechnung klargestellt.
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Erweitertes Antrags- und Bescheinigungsverfahren
Mit der Erweiterung des digitalen Verfahrens über das A1-Bescheinigungsverfahren hinaus wird § 106c SGB IV zentral für die Absicherung bei Auslandseinsätzen. Statt Papierform sind elektronische Anträge über geprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder zertifizierte Ausfüllhilfen zu nutzen.
[i]Zuständige Stelle für die AntragsbearbeitungWer ...