Gründe
1I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum geleisteten Bonuszahlungen ihrer Arbeitgeberin.
2Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe im Bemessungszeitraum vertragsgemäß zwölf monatliche Zahlungen ihres Grundgehalts, aber lediglich acht Bonuszahlungen erhalten. Letztere zählten daher als sonstige Bezüge nicht zum maßgeblichen Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (Urteil vom ).
3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
51. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB - juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
6Die Klägerin sieht es als Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, "ob es eine nicht nur unerhebliche Abweichung von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn darstellt, wenn die Zahlungszeiträume von anderen Entgeltbestandteilen im Bemessungszeitraum in vier Fällen von dem arbeitsrechtlich zugrunde gelegten Lohnzahlungszeitraum abweichen, im Übrigen jedoch mit diesem übereinstimmen".
7Mit der von ihr formulierten Fragestellung versäumt es die Klägerin bereits, eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht zu formulieren (vgl zu diesem Erfordernis zB - juris RdNr 6).
8Diese Frage ist ersichtlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zugeschnitten und läuft daher auf eine bloße Subsumtionsrüge hinaus. Ob das LSG die von der Klägerin wiedergegebenen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtig verstanden und angewendet hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde, weil diese nicht auf eine vermeintliche materielle Unrichtigkeit des Berufungsurteils gestützt werden kann (vgl stRspr; zB - juris RdNr 6).
9Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerdebegründung auch keinen weiteren Klärungsbedarf zur Auslegung der einschlägigen Regelung des § 2c Abs 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auf, wonach Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Das trifft nach der Legaldefinition des § 38a Abs 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz auf Arbeitslohn zu, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Die Klägerin weist indes - wie schon das LSG und die Beklagte - zutreffend darauf hin, dass das BSG bei Zahlung eines monatlichen Grundgehalts wie im vorliegenden Fall verlangt hat, dass auch andere Entgeltbestandteile im Bemessungszeitraum lückenlos monatlich ausgezahlt worden sind, um diese als laufenden Arbeitslohn betrachten zu können ( - BSGE 130, 237 = SozR 4-7837 § 2c Nr 7, RdNr 23).
10Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das BSG an gleicher Stelle bei seiner abstrakten Definition sonstiger Bezüge einschränkend ausgeführt hat, dabei handele es sich um "solche Entgeltbestandteile, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen". Denn auch insoweit legt die Beschwerde nicht dar, warum sich die von ihr aufgeworfene Frage auf der Grundlage dieser Rechtsprechung nicht beantworten lassen sollte und durch welche weitere (abstrakt-generelle) Eingrenzung der Rechtsprechung dem abgeholfen werden könnte. Dazu hätte sich die Klägerin näher mit dem Bedeutungsgehalt der Formulierung "nicht nur unerheblich“ auseinandersetzen und prüfen müssen, ob diese nicht zumindest ausreichende Anhaltspunkte enthält, um Fälle wie den vorliegenden zu lösen.
11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
122. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
133. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:020725BB10EG125B0
Fundstelle(n):
FAAAJ-97999