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BGH Beschluss v. - 2 StR 227/25

Instanzenzug: Az: 109 KLs 6/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 150.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts.

32. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

43. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten durch das Strafgericht („tribunal correctionnel“) in Antwerpen (Belgien) vom , nach den Feststellungen des Landgerichts vollumfänglich bestätigt durch das Berufungsgericht in Antwerpen mit Urteil vom nach der hier gegenständlichen Tat, weder unter dem Gesichtspunkt des Gesamtstrafenübels noch des Härteausgleichs erörtert. Dies ist durchgreifend rechtsfehlerhaft.

5a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären. Derartige Härten werden in vergleichbaren Fällen vorausgegangener Verurteilungen durch deutsche Gerichte nach § 55 StGB durch eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe vermieden, während ausländische Strafen wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht gesamtstrafenfähig sind. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass ihre Gerichte frühere, in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen in dem Maße berücksichtigen wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zuerkennen. Auf welche Weise dies geschieht, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einer an sich gesamtstrafenfähigen, aus zufälligen Gründen aber nicht mehr berücksichtigungsfähigen inländischen Vorstrafe (vgl. , Rn. 6 f. mwN).

6b) Da angesichts der Höhe der in Belgien gegen den Angeklagten verhängten Strafe (30 Monate zuzüglich einer Geldstrafe) nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch auf einer unterbliebenen Berücksichtigung der belgischen Verurteilung beruht, bedarf er neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Es wird auch einen Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft festzusetzen haben (§ 51 Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. , Rn. 10).

74. Schließlich bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass die vom Täter zur Tatbegehung eingesetzten Mittel gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB grundsätzlich nicht vom Tatertrag in Abzug zu bringen sind. Mit Blick auf die Regelung des § 73d Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz StGB und um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen, reduziert der Senat allerdings in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag um die im Rahmen des (betrügerischen) Tauschgeschäfts der Geschädigten geleisteten 1.200 Euro und lässt in dieser Höhe die Einziehungsentscheidung entfallen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR227.25.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-97996