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BGH Beschluss v. - 5 StR 293/25

Instanzenzug: Az: 606 KLs 16/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls“, versuchten „Wohnungseinbruchsdiebstahls“ und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die nicht näher begründete Verfahrensrüge entspricht nicht den Vorgaben aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

32. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.1 und II.5 der Urteilsgründe der Klarstellung.

4Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragschrift ausgeführt:

Die in den Fällen II.1 und II.5 der Urteilsgründe auf (versuchten) „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ lautende Urteilsformel ist allerdings dahin zu berichtigen, dass sie auf (versuchten) „schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl“ lautet, um aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB im Schuldspruch erkennbar zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom – 5 StR 53/21; und vom – 5 StR 244/24, Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 2/19, Rn. 6; und vom – 6 StR 512/21).

5Dem schließt sich der Senat an.

63. Der Strafausspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe unterliegt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – der Aufhebung. Dieser hat dazu ausgeführt:

Im Fall II.3 der Urteilsgründe vermochte das Landgericht den konkreten Wert des aus der Trinkgeldkasse entwendeten Bargeldes nicht festzustellen. Es ist deshalb von einem nicht bezifferten geringen Betrag ausgegangen (UA S. 6, 15). Gleichwohl hat es den Diebstahl als besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB gewertet (UA S. 19, 20). Allerdings hätte es sich unter den gegebenen Umständen dazu veranlasst sehen müssen, sich mit der Vorschrift des § 243 Abs. 2 StGB zu beschäftigen. Hiernach liegt ein besonders schwerer Fall dann nicht vor, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache – d.h. eine Sache mit einem objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25 - 30 EUR (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 248a Rn. 3a) – bezieht. Nach den Urteilsgründen erscheint dies nicht ausgeschlossen. Da sie sich hierzu aber nicht näher verhalten, liegt darin ein Rechtsfehler (vgl. , Rn. 4-6).

7Der Senat bemerkt allerdings ergänzend: Das neu zuständige Tatgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte ursprünglich eine höherwertige Sache stehlen wollte (vgl. hierzu , NStZ 2012, 571) und sich nur notgedrungen mit dem (gegebenenfalls geringwertigen) Inhalt der Trinkgeldkasse begnügte. In einem solchen Fall würde die Vorschrift des § 248a StGB nicht eingreifen, weil sich die Tat nicht auf eine im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB geringwertige Sache bezogen hätte (vgl. , BGHSt 26, 104, 105). Hierzu sind bislang keine eindeutigen Feststellungen getroffen worden.

8Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 3 bedingt auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind indes rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener                                    Gericke                                    Köhler

                        Resch                                    von Häfen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR293.25.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-97988