Aus elf werden zehn Senate
Bundesfinanzhof verliert einen Umsatzsteuersenat
Mit Wirkung zum hat der BFH einen Umsatzsteuersenat verloren (vgl. Pressemitteilung des 050/25). Der XI. Senat des BFH wurde aufgelöst. Er war – neben dem V. Senat – einer von zwei Umsatzsteuersenaten. Neben der Umsatzsteuer zählten auch die Körperschaftsteuer (Bilanzsteuerrecht) und die Forschungszulage zur Zuständigkeit des XI. Senats. Mit seiner Auflösung besteht der BFH nun aus zehn Senaten. Einzelne Mitglieder des XI. Senats wurden in den Ruhestand verabschiedet. Andere sind künftig in anderen Senaten des BFH tätig (u. a. im V. Senat). Der XI. Senat hatte ab 1993 eine Teilzuständigkeit in Sachen Umsatzsteuer und erfüllte ab 2008 die Funktion eines zweiten Umsatzsteuersenats.
Seit Jahren ist die Zahl der Verfahren beim BFH rückläufig. Der Bestand an Verfahren, die auf Erledigung warten, hat abgenommen. Der Rückgang der Fallzahlen betrifft auch den Bereich des Umsatzsteuerrechts, obwohl es sich hier um die größte Einnahmequelle des Staates handelt und die Materie grds. recht streitanfällig ist. Die Ursachen für den Rückgang sind sicherlich vielfältig. So rügt u. a. die Bundessteuerberaterkammer zu Recht die hohen formellen Hürden, die den Zugang zum BFH beschränken (bspw. nur ca. 14 % Erfolgsquote bei Nichtzulassungsbeschwerden). Die Kammer mahnt daher eine Reform des Verfahrensrechts im Sinne der Rechtsuchenden an. An Rechtsfragen, die der Klärung bedürften und die insbesondere im Bereich des Umsatzsteuerrechts den Unternehmen die Rechtsanwendung im praktischen Alltag erleichtern würden, mangelt es jedenfalls nicht. So fällt der XI. Senat, dessen Errichtung der Haushaltsgesetzgeber 1990 genehmigt hatte, da er aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands mit einem starken Anstieg an Revisionsverfahren rechnete, einem aktuellen Rückgang der Fallzahlen zum Opfer.
Als Folge der Auflösung des XI. Senats hat sich der BFH einen neuen Geschäftsverteilungsplan gegeben. Danach ist für Streitigkeiten in Umsatzsteuersachen künftig ausschließlich der V. Senat zuständig. Der V. Senat ist damit der alleinige Umsatzsteuersenat. Er tritt damit in seine eigenen historischen Fußstapfen – er wurde 1952 gegründet und war bis 1987 bereits allein für Umsatzsteuersachen zuständig. Einzelne umsatzsteuerrechtliche Spezialzuständigkeiten, insbesondere Fragen, die ausschließlich die Tarifierung oder die im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer betreffen, verbleiben beim VII. Senat. Alle Umsatzsteuerverfahren, die bisher noch beim XI. Senat anhängig sind, werden auf den V. Senat übertragen und dort entsprechend fortgeführt. Die Zuständigkeit für das Bilanzsteuerrecht geht auf den IX. Senat, die Zuständigkeit für die Forschungszulage auf den III. Senat über.
Die Auflösung des XI. Senats ist zweifellos eine Zäsur. Die Konzentration der Umsatzsteuerfälle in einem Senat hat für Steuerpflichtige den Vorteil, dass uneinheitliche Entscheidungen – wie sie bei zwei Umsatzsteuersenaten bisher gelegentlich vorkamen – der Vergangenheit angehören. Andererseits bleibt zu hoffen, dass die Klärung offener Rechtsfragen dadurch nicht an Dynamik verliert und sich die Dauer von Verfahren am BFH im Interesse der Steuerpflichtigen nicht allzu sehr verlängert.
Thomas Streit
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2305
SAAAJ-97827