Verfahrensrecht | Zurückweisung von Einsprüchen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (BMF)
Das BMF hat eine Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und
Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 veröffentlicht (Allgemeinverfügung der obersten
Finanzbehörden der Länder v.
- FM3-S
0338-1/43).
Hintergrund: Das BVerfG hat zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse v. - 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11) bzw. eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen (). Ferner hat der BFH zuletzt mit die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet.
Nach der nun veröffentlichten Allgemeinverfügung gilt Folgendes:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.
Gegen die Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.
Weitere Einzelheiten zur Klageerhebung können sie der Allgemeinverfügung entnehmen.
Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom - FM3-S 0338-1/43, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
TAAAJ-97776