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Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2020 und 2021
Leitsätze
Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.
Das SolZG 1995 […] verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG.
Sachverhalt
Die Eheleute S wenden sich gegen die zu ihren Lasten erfolgte Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ) für 2020 und 2021. Der SolZG dürfe als Ergänzungsabgabe verfassungsrechtlich nur zur Abdeckung vorübergehender Bedarfsspitzen erhoben werden. Solche lägen nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und mithin der Aufbauhilfen für die „neuen Bundesländer“ im Jahr 2019 sowie der damit zusammenhängenden Neuregelung des Länderfinanzausgleichs nicht mehr vor. Der Ausnahmecharakter des SolZ verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten (z. B. infolge der Corona-Pandemie oder des Ukraine-Kriegs) könnten den SolZ nicht rechtfertigen. Beim SolZ handele es sich um eine verkappte „Reichensteuer“, die Besserverdienende diskriminiere und in ihrer Eigentumsfreiheit verletze. Überdies würden Ehegatten in ihrem Wahlrecht auf Zusammenveranlagung zur ESt verletzt, weil sie bei einer Zusammenveranlagung einen höheren SolZ zahlen müssten.