Wahlrecht auf Abstockung der Wirtschaftsgüter auf unter dem
Buchwert liegenden gemeinen Wert bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in
eine Personengesellschaft
Leitsatz
Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG in der
Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft die Buchwerte der Wirtschaftsgüter auch dann angesetzt werden, wenn die Buchwerte höher
als die gemeinen Werte sind (Fortführung stiller Lasten).
In diesem Fall ist eine Gebäude-AfA bei den für die Personengesellschaft gesondert festzustellenden Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung auf Grundlage des in der steuerlichen Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft angesetzten Buchwerts des Gebäudes
zu ermitteln.
Ist im Anschluss an den Formwechsel die Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig und nicht gewerblich
geprägt, setzt die Buchwertfortführung und die entsprechend höhere Gebäude-AfA jedoch voraus, dass die Anteile an der Personengesellschaft
Betriebsvermögen sind. Dabei genügt, dass die Anteile an der Personengesellschaft Betriebsvermögen ausländischer Kapitalgesellschaften
sind; die Anteile müssen nicht zu einer inländischen Betriebsstätte der ausländischen Kapitalgesellschaft gehören.
Fundstelle(n): UAAAJ-97767
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.06.2025 - 7 K 1188/21