Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 56 Abs. 1 Buchst. b – Pflicht des Zahlungsdienstnutzers, dem Zahlungsdienstleister den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments ‚unverzüglich‘ anzuzeigen – Art. 58 – Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge – Korrektur durch den Zahlungsdienstleister unter der Voraussetzung, dass der Zahlungsdienstnutzer ihn ‚unverzüglich …, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung‘ von diesem Vorgang unterrichtet – Art. 60 und 61 – Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge – Abfolge von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen infolge des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments – Nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhende Verspätung der Anzeige – Umfang des Erstattungsanspruchs
Leitsatz
Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
ist dahin auszulegen, dass
der Zahlungsdienstnutzer den Anspruch auf Korrektur grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist.
Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64
sind dahin auszulegen, dass
im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments, von dem der Zahler seinen Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung unterrichtet hat, der Zahler seinen Anspruch auf eine wirksame Korrektur grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig – in Form einer qualifizierten Verletzung einer Sorgfaltspflicht – verzögert hat, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64
sind wie folgt auszulegen:
Wenn mehrere nicht autorisierte Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments aufeinanderfolgen und der Zahler die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters von einem Teil dieser Zahlungsvorgänge unter Einhaltung der Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat, verliert der Zahler grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung der Schäden, die durch die Zahlungsvorgänge entstanden sind, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat.
Gesetze: RL 2007/64/EG Art. 56 Abs. 1 Buchst. b, RL 2007/64/EG Art. 57, RL 2007/64/EG Art. 58, RL 2007/64/EG Art. 59, RL 2007/64/EG Art. 60, RL 2007/64/EG Art. 61
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56, 58, 60 und 61 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1, berichtigt in ABl. 2009, L 187, S. 5).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IL, einer natürlichen Person, und der Veracash SAS über die Ablehnung der Erstattung von Geldabhebungen, die nicht von IL autorisiert gewesen sein sollen, aufgrund ihrer vermeintlich verspäteten Anzeige.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 31 bis 35 der Richtlinie 2007/64 hieß es:
Um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese Ansprüche innerhalb der nach einzelstaatlichem Recht geltenden Verjährungszeiträume geltend machen können. Diese Richtlinie sollte andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren.
Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. Auch sollte ein Nutzer, sobald er seinem Zahlungsdienstleister angezeigt hat, dass sein Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. …
Zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle Umstände berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde, sollte nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden. Klauseln und Bedingungen in einem Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines Zahlungsinstruments, die eine Erhöhung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für die kartenausgebende Stelle zur Folge hätten, sollten nichtig sein.
Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weniger strikte Vorschriften als die oben genannten erlassen können, um ihr bestehendes Verbraucherschutzniveau zu halten und das Vertrauen in die Sicherheit elektronischer Zahlungsinstrumente zu fördern. … Die Mitgliedstaaten sollten die Haftung des Zahlers ganz oder teilweise aufheben können, außer in den Fällen, in denen er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Die Zuweisung von Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden. Für andere Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher können andere Bestimmungen gelten, da diese in der Regel besser in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen.“
4 Art. 4 dieser Richtlinie enthielt folgende Begriffsbestimmungen:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
…
‚Zahlungsvorgang‘ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
…
‚Zahler‘ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
…
‚Zahlungsdienstnutzer‘ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
…
‚Zahlungsauftrag‘ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
…
‚Zahlungsinstrument‘ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw. der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;
…“
5 Titel IV („Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten“) der Richtlinie umfasste fünf Kapitel. Titel IV Kapitel 1 („Gemeinsame Bestimmungen“) enthielt Art. 51, der den Anwendungsbereich dieses Titels präzisierte. Art. 51 Abs. 1 bestimmte:
„Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass … die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.“
6 Titel IV Kapitel 2 („Autorisierung von Zahlungsvorgängen“) umfasste die Art. 54 bis 63 der Richtlinie. Art. 56 („Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente“) Abs. 1 dieser Richtlinie sah vor:
„Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:
…
er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.“
7 In Art. 57 („Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente“) der Richtlinie 2007/64 hieß es:
„(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten:
…
er muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen …; und
er muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist.
(2) Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments.“
8 Art. 58 („Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge“) dieser Richtlinie bestimmte:
„Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs … geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III [über die Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste] zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.“
9 Art. 59 („Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen“) der Richtlinie lautete:
„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass dessen Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.
(2) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.“
10 Art. 60 („Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) Abs. 1 der Richtlinie sah vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.“
11 Art. 61 („Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments“) der Richtlinie 2007/64 bestimmte:
„(1) Abweichend von Artikel 60 trägt der Zahler bis höchstens 150 [Euro] den Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder – in dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat – infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.
(2) Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.
(3) In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels herabsetzen, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments sowie den Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.
(4) Nach der Anzeige gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
(5) Kommt der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c nicht nach, dem Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzuzeigen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.“
12 Art. 62 dieser Richtlinie regelte die „Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs“, während Art. 63 der Richtlinie „Verlangen auf Erstattung eines [solchen] Zahlungsvorgangs“ betraf.
13 Die Richtlinie 2007/64 wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35) gemäß Art. 114 der Richtlinie 2015/2366 mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt.
Französisches Recht
14 Art. L. 133-17 des Code monétaire et financier in der Fassung der Ordonnance n° 2009‑866, du 15 juillet 2009, relative aux conditions régissant la fourniture de services de paiement et portant création des établissements de paiement (Ordonnance Nr. 2009‑866 vom über die Bedingungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Einrichtung von Zahlungsinstituten) (JORF vom , Text Nr. 13, berichtigt in JORF vom , Text Nr. 18) (im Folgenden: Währungs- und Finanzgesetzbuch) bestimmt:
„I – Sobald der Zahlungsdienstnutzer Kenntnis von dem Verlust, dem Diebstahl, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments oder der damit verbundenen Daten erhält, zeigt er dies zum Zweck der Sperrung des Instruments unverzüglich seinem Dienstleister oder der von diesem benannten Stelle an.
…“
15 Art. L. 133-18 Abs. 1 dieses Gesetzbuchs sieht vor:
„Im Fall eines vom Nutzer unter den Bedingungen von Art. L. 133-24 gemeldeten nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Vorgangs unverzüglich und bringt gegebenenfalls das belastete Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.“
16 Art. L. 133-19 des Gesetzbuchs bestimmt:
„I. – Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang infolge des Verlusts oder Diebstahls des Zahlungsinstruments trägt der Zahler vor der in Art. L. 133‑17 vorgesehenen Anzeige die mit der Nutzung des Zahlungsinstruments verbundenen Schäden bis zu einer Obergrenze von 150 Euro. Der Zahler haftet jedoch nicht im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der ohne Verwendung des personalisierten Sicherheitsmerkmals durchgeführt wurde.
II. – Der Zahler haftet nicht, wenn der nicht autorisierte Zahlungsvorgang dadurch zustande gekommen ist, dass das Zahlungsinstrument oder die damit verbundenen Daten ohne Wissen des Zahlers missbraucht wurden. Er haftet auch nicht bei einer Fälschung des Zahlungsinstruments, wenn der Zahler zum Zeitpunkt des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Besitz seines Zahlungsinstruments war.
III. – Sofern der Zahler nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat, hat er keine finanziellen Folgen zu tragen, wenn der Zahlungsdienstleister nicht durch geeignete Mittel die in Art. L. 133‑17 vorgesehene Anzeige zum Zweck der Sperrung des Zahlungsinstruments ermöglicht hat.
IV. – Der Zahler trägt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstehen, wenn diese Schäden auf ein betrügerisches Verhalten seinerseits zurückzuführen sind oder wenn er die in den Art. … und L. 133‑17 genannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.“
17 In Art. L. 133‑24 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs heißt es:
„Der Zahlungsdienstnutzer unterrichtet den Zahlungsdienstleister unverzüglich über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge, jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat ihm die Angaben … zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.
Die Parteien können vereinbaren, von den Bestimmungen dieses Artikels abzuweichen, es sei denn, der Nutzer ist eine natürliche Person, die nicht für gewerbliche Zwecke handelt.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
18 IL hält ein Goldeinlagenkonto bei Veracash. Am sandte Veracash eine neue Karte für Abhebungen und Zahlungen an die Adresse von IL. Zwischen dem 30. März und dem wurden von diesem Konto täglich Abhebungen vorgenommen (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abhebungen).
19 Da IL geltend machte, weder die Zahlungskarte erhalten noch die Abhebungen autorisiert zu haben, erhob er beim Tribunal de grande instance d’Évry (Großinstanzgericht Évry, Frankreich), seit dem Tribunal judiciaire d’Évry (Gericht erster Instanz Évry), Klage gegen Veracash auf Erstattung der diesen Abhebungen entsprechenden Beträge sowie auf Zahlung von Schadensersatz.
20 Da seine Klage im ersten Rechtszug teilweise abgewiesen wurde, legte IL ein Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) ein, das mit Urteil vom zurückgewiesen wurde. Dieses Gericht war ebenso wie das erstinstanzliche Gericht der Ansicht, dass sich IL nicht auf Art. L. 133‑18 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs berufen könne, da er Veracash von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abhebungen nicht „unverzüglich“, sondern erst am , also fast zwei Monate nach der ersten beanstandeten Abhebung, unterrichtet habe.
21 IL legte daraufhin Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein. IL stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen u.a. ein Verstoß gegen Art. L. 133‑24 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs gerügt wird. Insoweit macht IL geltend, die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) habe gegen diese Bestimmung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass seine fast zwei Monate nach der ersten beanstandeten Abhebung erfolgte Anzeige der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abhebungen an Veracash verspätet gewesen sei, obwohl der Nutzer einer Bankkarte nach Art. L. 133‑24 für eine solche Anzeige über eine Frist von 13 Monaten ab dem Zeitpunkt der beanstandeten Belastung verfüge.
22 Veracash ist dagegen der Auffassung, dass Art. L. 133-24 eine zweifache Frist einführe und die 13-monatige Frist eine Ausschlussfrist sei. Darüber hinaus gehöre zur Systematik dieser Bestimmung, dass der Zahlungsdienstnutzer, sobald er eine Unregelmäßigkeit bemerke, unverzüglich seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichte.
23 Das vorlegende Gericht gibt an, dass der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits davon abhänge, ob der Zahlungsdienstleister die Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verweigern dürfe, wenn der Zahler diesen Vorgang zwar vor Ablauf der Frist von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung angezeigt habe, dies aber nicht umgehend getan habe, ohne dass diese Verspätung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen sei.
24 Unter Hinweis darauf, dass die einschlägigen Bestimmungen des Währungs- und Finanzgesetzbuchs im Einklang mit der Richtlinie 2007/64 auszulegen seien, die in zeitlicher Hinsicht auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sei, führt es aus, dass man bei einer wörtlichen Auslegung von Art. 58 dieser Richtlinie, die durch deren 31. Erwägungsgrund untermauert werde, zwar zu der Annahme gelangen könne, dass der Zahlungsdienstleister die Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs allein deshalb ablehnen dürfe, weil der Zahlungsdienstnutzer ihn hiervon verspätet unterrichtet habe, auch wenn diese Unterrichtung noch innerhalb der Frist von 13 Monaten erfolgt wäre. Eine solche Auffassung scheine jedoch nur schwer mit Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar zu sein. Wäre nämlich der Zahlungsdienstleister des Zahlers in keinem Fall verpflichtet, dem Zahler den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, von dem der Zahler ihn verspätet unterrichtet habe, wäre es unerheblich, ob diese Verspätung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei, obwohl diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 56 der Richtlinie vorsehe, dass die Erstattungspflicht nur dann ausgeschlossen sei.
25 Das vorlegende Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass der Gerichtshof, obwohl er im Urteil vom , CRCAM (C‑337/20, EU:C:2021:671), mit der Auslegung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 befasst gewesen sei, nicht über die Folgen entschieden habe, die sich ergäben, wenn der Zahler der Pflicht nicht nachkomme, seinem Zahlungsdienstleister unverzüglich anzuzeigen, dass er einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt habe.
26 Insoweit bestehe zwar ein Interesse daran, den Zahler dazu zu bewegen, bei der Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters nicht zu säumen. Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 deute jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union nicht beabsichtigt habe, jede unter welchen Umständen auch immer erfolgte Verspätung mit dem vollständigen Wegfall des Erstattungsanspruchs des Zahlers zu ahnden. Das vorlegende Gericht neigt daher dazu, diese Richtlinie dahin auszulegen, dass dem Zahler – außer im Fall einer betrügerischen Absicht oder einer Anzeige nach Ablauf der Frist von 13 Monaten – der Erstattungsanspruch einzig für solche durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstandene Schäden genommen werden solle, die durch eine unverzügliche Anzeige hätten verhindert werden können, sofern die Verspätung dieser Anzeige auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Zahlers beruhe.
27 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Art. 56, 58, 60 und 61 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass der Zahler den Anspruch auf Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verliert, wenn er seinen Zahlungsdienstleister nicht umgehend über den nicht autorisierten Vorgang unterrichtet hat, auch wenn er dies innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung getan hat?
Falls die erste Frage bejaht wird: Hängt der Verlust des Erstattungsanspruchs des Zahlers davon ab, dass die Verspätung der Anzeige auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Zahlers beruht?
Falls die erste Frage bejaht wird: Verliert der Zahler den Erstattungsanspruch für alle nicht autorisierten Vorgänge oder nur für diejenigen, die hätten vermieden werden können, wenn die Anzeige nicht verspätet erfolgt wäre?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
28 Vorab ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abhebungen mit einer Karte vorgenommen worden sind, von der der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend macht, dass sie ihm nicht zugegangen sei.
29 In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64 die Abhebung eines Geldbetrags einen „Zahlungsvorgang“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Außerdem umfasst der Begriff „Zahlungsinstrument“ nach Art. 4 Nr. 23 dieser Richtlinie jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw. der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen „Zahlungsauftrag“ zu erteilen, wobei dieser nach Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie jeden Auftrag erfasst, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines „Zahlungsvorgangs“ erteilt.
30 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft somit eine Reihe angeblich nicht autorisierter Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines Zahlungsinstruments. Da es in der Vorlageentscheidung keinen entsprechenden Hinweis gibt, lässt sich jedoch nicht feststellen, ob dieses Zahlungsinstrument verloren, gestohlen, missbräuchlich verwendet oder unautorisiert genutzt wurde, so dass, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, alle diese Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sein werden.
31 Zum anderen sieht Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 vor, dass der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments trägt. In Anbetracht des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird das vorlegende Gericht daher zunächst zu prüfen haben, ob bei der Versendung des Zahlungsinstruments, das für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abhebungen verwendet wurde, durch den betreffenden Zahlungsdienstleister kein solches Risiko entstanden ist, dessen Folgen der Zahlungsdienstleister tragen müsste.
Zur ersten Frage
32 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage um Hinweise zum Umfang der Pflicht des Zahlungsdienstnutzers zur Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge ersucht. Diese Anzeigepflicht ist in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 ausdrücklich vorgesehen.
33 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 58 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass der Zahlungsdienstnutzer den Anspruch auf Korrektur verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn er dies innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung getan hat.
34 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom , Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom , Cymdek, C‑20/24, EU:C:2025:139, Rn. 38).
35 Was erstens den Wortlaut der Vorschrift betrifft, um deren Auslegung ersucht wird, so bestimmt Art. 58 der Richtlinie 2007/64, dass der Zahlungsdienstnutzer nur dann eine Korrektur erwirken kann, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III dieser Richtlinie zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Titel III der Richtlinie betrifft die Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste.
36 Die Auslegung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 ist demnach unter der Prämisse fortzusetzen, dass der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten nach Titel III dieser Richtlinie nachgekommen ist.
37 Gemäß dem Wortlaut von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 ist der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, „unverzüglich“ nach Feststellung u.a. eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, „jedoch spätestens“ 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon zu unterrichten. Es zeigt sich also, dass nach dem Wortlaut der Anspruch des Zahlungsdienstnutzers auf Korrektur eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs von der vorherigen Erfüllung einer zweifachen zeitlichen Voraussetzung abhängt.
38 Zwar verwenden nicht alle Sprachfassungen von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 die Konjunktion „und“. Jedoch weisen sämtliche Sprachfassungen darauf hin, dass die Verpflichtung des Zahlungsdienstnutzers, seinen Zahlungsdienstleister „unverzüglich“ davon zu unterrichten, dass er einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat, ab dem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Zahlungsdienstnutzer von diesem Vorgang Kenntnis erlangt hat. Dagegen beginnt die Frist von 13 Monaten mit dem Tag der Belastung. Dies deutet darauf hin, dass es sich um zwei verschiedene zeitliche Voraussetzungen handelt.
39 Wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 44, 47 und 48 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist die Pflicht zur „unverzüglichen“ Unterrichtung darüber hinaus subjektiver Art, da sie impliziert, dass der Zahlungsdienstnutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem er von dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang Kenntnis erlangt hat, so schnell wie unter den Umständen seines Einzelfalls möglich handelt. Sie unterscheidet sich somit von der Pflicht zur Unterrichtung „spätestens [nach] 13 Monate[n]“, die objektiver Art ist, da sie ab dem Tag der Belastung mit dem Vorgang, der zur Entstehung des Anspruchs geführt hat, beginnt.
40 Aus dem Wortlaut von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 geht folglich hervor, dass der Zahlungsdienstnutzer, um eine Korrektur zu erwirken, grundsätzlich sowohl unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichten muss als auch diese Unterrichtung spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung vorzunehmen hat.
41 Diese wörtliche Auslegung wird zweitens durch den Zusammenhang untermauert, in den sich diese Vorschrift einfügt. Insoweit verweist zum einen der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 auf die Notwendigkeit, dass der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister „so bald wie möglich“ über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte Zahlungsvorgänge informiert. Dass diese Informationspflicht „so bald wie möglich“ zu erfüllen ist und sich damit von einer Pflicht zur Anzeige innerhalb einer festen Frist unterscheidet – die im Übrigen in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2007/64 nicht erwähnt wird –, bestätigt, dass die in Art. 58 vorgesehene Pflicht zur „unverzüglichen“ Unterrichtung einen eigenständigen Charakter hat. Sie unterscheidet sich mithin von der Pflicht zur Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung.
42 Zum anderen hat der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 die Pflicht, sobald er Kenntnis von dem Verlust, dem Diebstahl, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments erhält, dies seinem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle unverzüglich anzuzeigen.
43 Zwar unterscheidet sich die Frist, innerhalb deren diese Anzeigepflicht zu erfüllen ist, von der in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehenen Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs. Sie beginnt nämlich nicht nur mit der Kenntnisnahme von einer sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments, sondern gegebenenfalls mit der Kenntnisnahme von dem Verlust, dem Diebstahl oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments. Die Kenntnisnahme von solchen Ereignissen kann aber bereits erfolgen, bevor das Zahlungsinstrument für die Vornahme eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs genutzt wird. Darüber hinaus unterscheiden sich diese beiden Pflichten auch dadurch, dass der Verlust, der Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments eventuell nicht dem Zahlungsdienstleister, sondern einer von diesem benannten Stelle anzuzeigen ist.
44 Dies ändert jedoch nichts daran, dass, wie die Umstände des Ausgangsverfahrens zeigen, die Anzeigepflicht nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 und diejenige nach Art. 58 dieser Richtlinie gleichzeitig entstehen können. Unter diesen Umständen wäre es inkohärent, die bloße Einhaltung der Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung als ausreichend anzusehen, um anzunehmen, dass der fragliche Zahlungsvorgang gemäß den Anforderungen von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 angezeigt wurde, obwohl deren Art. 56 Abs. 1 Buchst. b grundsätzlich eine schnellere Anzeige verlangt.
45 Drittens wird die wörtliche Auslegung durch die mit der Richtlinie 2007/64 verfolgten Ziele gestützt.
46 Insoweit soll zum einen nach dem 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, der die Tragweite von Art. 58 der Richtlinie erläutert, die Pflicht des Zahlungsdienstnutzers, den Zahlungsdienstleister „so bald wie möglich“ über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zu informieren, die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gering halten.
47 Aus dem 31. Erwägungsgrund geht somit hervor, dass die in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 vorgesehene Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige ein präventives Ziel verfolgt. Wenn aber die bloße Einhaltung der Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung in jedem Fall ausreichte, um anzunehmen, dass der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht nach Art. 58 dieser Richtlinie nachgekommen ist, dann untergrübe dies den präventiven Zweck.
48 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es sich bei der Frist von 13 Monaten um eine Höchstfrist handelt, nach deren Ablauf der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister für den betreffenden Zahlungsvorgang nicht mehr in Haftung nehmen kann, auch nicht auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in Art. 58 und in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen. Mit dieser Frist soll demnach Rechtssicherheit sowohl für Zahlungsdienstnutzer als auch für Zahlungsdienstleister sichergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , CRCAM, C‑337/20, EU:C:2021:671, Rn. 48 bis 52).
49 Dass sich dieses Ziel von dem mit der Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige verfolgten Ziel unterscheidet, bestätigt, dass Art. 58 der Richtlinie 2007/64 zwei zeitliche Voraussetzungen enthält, die sich grundsätzlich unterscheiden. Außerdem würde es die Rechtssicherheit und die vom Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2007/64 vorgenommene Abwägung der Interessen des Zahlungsdienstnutzers gegen diejenigen des Zahlungsdienstleisters beeinträchtigen, wenn man davon ausginge, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Anspruch auf Korrektur eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat, von dem er Kenntnis hatte, aber seinen Zahlungsdienstleister verspätet unterrichtet hat.
50 Gemäß Art. 60 Abs. 1 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten nämlich unbeschadet von Art. 58 der Richtlinie sicher, dass im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wäre es zulässig, den vom Zahlungsdienstnutzer nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64 geltend gemachten Anspruch um bis zu 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit dem Zahlungsvorgang zu verlängern, obwohl der Zahlungsdienstnutzer den fraglichen Zahlungsvorgang lange vorher festgestellt hat, würde die Dauer der Rechtsunsicherheit zum Nachteil des betreffenden Zahlungsdienstleisters ohne objektive Rechtfertigung verlängert und damit die Rechtssicherheit sowie die vorgenommene Abwägung beeinträchtigt werden.
51 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht nur unter der zweifachen Voraussetzung als erfüllt gilt, dass zum einen der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet und zum anderen diese Unterrichtung spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung erfolgt.
52 Allerdings ist noch darauf hinzuweisen, dass im System der in Titel IV Kapitel 2 der Richtlinie 2007/64 festgelegten Haftungsregelung die Pflicht zur Anzeige jedes nicht autorisierten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer Voraussetzung dafür ist, dass diese Regelung zugunsten des Nutzers Anwendung finden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , CRCAM, C‑337/20, EU:C:2021:671, Rn. 38 und 39).
53 Wie die Bezugnahme auf die Anzeige u.a. von „angeblich“ nicht autorisierten Zahlungsvorgängen im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie zeigt, ist diese Anzeigepflicht eine Vorbedingung, die darauf abzielt, dass der Zahlungsdienstleister darüber informiert wird, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang festgestellt hat, den er für nicht autorisiert hält, wobei sich die tatsächliche Erwirkung der geforderten Korrektur nach anderen Bestimmungen dieser Richtlinie richtet.
54 Insbesondere setzt die tatsächliche Erwirkung der Korrektur zum einen voraus, dass das Fehlen einer Autorisierung nachgewiesen wird, wobei Art. 59 der Richtlinie 2007/64 insoweit bestimmte Angaben zum Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen enthält. Zum anderen unterliegt sie den Regeln über die Aufteilung der Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, die u.a. in den Art. 60 und 61 dieser Richtlinie festgelegt sind und die, wie im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, die Zuweisung von Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, regeln sollen. Hierzu ist noch klarzustellen, dass der Begriff „Zahler“, wie sich aus Art. 4 Nrn. 7 und 10 der Richtlinie ergibt, vom Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ erfasst wird und u.a. eine natürliche Person bezeichnet, die einen Zahlungsauftrag gestattet oder den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt. Außerdem regeln die Art. 62 und 63 der Richtlinie die Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs bzw. Verlangen auf eine solche Erstattung.
55 Im Übrigen können die Parteien nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt, u.a. vereinbaren, dass die Art. 59, 61, 62 und 63 dieser Richtlinie ganz oder teilweise nicht angewandt werden, sowie eine andere als die in Art. 58 der Richtlinie vorgesehene Frist vereinbaren.
56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 58 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass der Zahlungsdienstnutzer den Anspruch auf Korrektur grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist.
Zur zweiten Frage
57 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. Urteile vom , Viessmann, C‑280/91, EU:C:1993:103, Rn. 17, vom , Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom , HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse, C‑697/23, EU:C:2025:338, Rn. 22).
58 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage um Klärung der Umstände ersucht, unter denen eine verspätete Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs tatsächlich zum Verlust des Anspruchs des Zahlers auf Erstattung führen kann, wenn dieser Zahlungsvorgang infolge des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments erfolgt ist.
59 In diesem Zusammenhang ist jedoch nicht nur Art. 58 der Richtlinie 2007/64 relevant, der u.a. die Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge betrifft, sondern auch Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 dieser Richtlinie betreffend die Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge sowie Art. 56 der Richtlinie, auf den deren Art. 61 Abs. 2 verweist, und zwar insbesondere Art. 56 Abs. 1 Buchst. b, der sich genau auf die am Ende der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Fälle bezieht.
60 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments, von dem der Zahler seinen Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung unterrichtet hat, der Zahler seinen Anspruch auf eine wirksame Korrektur nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat.
61 Insoweit ist erstens zum Wortlaut dieser Vorschriften darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Verweis in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 auf deren Art. 58 sowie aus dem 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, dass die Anwendung der in Titel IV Kapitel 2 der Richtlinie festgelegten Regelung der Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge voraussetzt, dass der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister jeden nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß Art. 58 der Richtlinie anzeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , CRCAM, C‑337/20, EU:C:2021:671, Rn. 34, 35, 38 und 39), der, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, eine zweifache zeitliche Voraussetzung enthält.
62 Im Rahmen dieser Regelung der Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge führt Art. 59 der Richtlinie 2007/64 einen für den Zahlungsdienstnutzer günstigen Beweislastmechanismus ein. Die Beweislast obliegt im Wesentlichen dem Zahlungsdienstleister, der beweisen muss, dass ein Vorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht war. In der Praxis führt die mit diesem Art. 59 festgelegte Beweisregelung, wenn die in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehene Anzeige innerhalb der darin vorgesehenen Frist vorgenommen wurde, dazu, dass der Zahlungsdienstleister einer Pflicht zur unverzüglichen Erstattung gemäß Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie unterliegt (Urteil vom , CRCAM, C‑337/20, EU:C:2021:671, Rn. 40).
63 Diese Pflicht zur unverzüglichen Erstattung des Betrags des betreffenden Zahlungsvorgangs unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen, die in Art. 61 der Richtlinie 2007/64 festgelegt sind. Insbesondere sieht Art. 61 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie vor, dass der Zahler alle Schäden trägt, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 56 der Richtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
64 Wie bereits in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gehört zu diesen Pflichten nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie die Pflicht des Zahlers, es seinem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle unverzüglich anzuzeigen, sobald er Kenntnis von dem Verlust, dem Diebstahl, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments erhält.
65 Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64, dass der Zahler die Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen infolge der Nutzung seines Zahlungsinstruments entstanden sind, nur dann zu tragen hat, wenn er in betrügerischer Absicht handelt oder er die Anzeige des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments an seinen Zahlungsdienstleister oder die von diesem benannte Stelle vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat. Im Umkehrschluss ist der Zahlungsdienstleister nur in diesen Fällen von der Pflicht entbunden, dem Zahler den Betrag der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge zu erstatten.
66 Diese Auslegung wird zweitens durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. b, Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 einfügen.
67 Zum einen kann es nämlich, wie bereits in Rn. 44 des vorliegenden Urteils festgestellt, vorkommen, dass die Anzeigepflicht nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 und diejenige nach Art. 58 dieser Richtlinie gleichzeitig entstehen. Um eine kohärente Auslegung der Richtlinie zu gewährleisten, ist daher, wie auch die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Einhaltung der Anzeigepflicht nach Art. 58 der Richtlinie in den von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erfassten Fällen, und sofern der Zahler nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat, anhand der in Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie genannten Kriterien zu beurteilen.
68 Zum anderen muss der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2007/64 jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie erfolgt ist. Außerdem sieht Art. 61 Abs. 4 der Richtlinie vor, dass der Zahler nach der Anzeige gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. b keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments trägt, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Der Zahler hat daher unter keinen Umständen ein Interesse daran, die Anzeige, die er gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 vorzunehmen hat, oder die Anzeige nach Art. 58 der Richtlinie zu verzögern, wenn diese beiden Pflichten gleichzeitig entstehen.
69 Drittens ist im Rahmen der teleologischen Auslegung zum einen darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung geeignet ist, die praktische Wirksamkeit von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 zu wahren. Zu diesem Zweck muss verhindert werden, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahler eine geringfügige Verzögerung bei der Anzeige der Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entgegenhalten kann, um seiner Erstattungspflicht nach Art. 60 Abs. 1 dieser Richtlinie zu entgehen, wenn dieser Vorgang infolge des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments erfolgt und der Zahler erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Zahlungsvorgang festgestellt hat, Kenntnis von dem Verlust, dem Diebstahl, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung erlangt hat. Stünde dem Zahlungsdienstleister diese Möglichkeit offen, würde Art. 61 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, da der Zahler seinen Erstattungsanspruch verlöre, obwohl der Schaden, den er erlitten hat, nicht darauf zurückzuführen ist, dass er seinen Zahlungsdienstleister oder die von diesem benannte Stelle gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unterrichtet hat.
70 Zum anderen wird diese Auslegung durch das mit der Richtlinie 2007/64 verfolgte Ziel bestätigt, das in ihrem 32. Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt, wonach der Zahlungsdienstnutzer, um ihm einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, für einen begrenzten Betrag selbst haften sollte, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Erwägungsgrund kommt nämlich die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, einen erweiterten Schutz des Zahlungsdienstnutzers bei Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments zu fördern. Somit beeinträchtigt die dargelegte Auslegung nicht den vom Gesetzgeber geschaffenen Ausgleich zwischen den Interessen des Zahlers und denen seines Zahlungsdienstleisters.
71 Folglich ergibt sich aus Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64, dass im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der zum einen infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments erfolgt ist und von dem der Zahler zum anderen seinen Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung unterrichtet hat, der Zahler seinen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsvorgangs grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vom nicht autorisierten Zahlungsvorgang vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
72 Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob dies bei jeder der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abhebungen der Fall ist, da Art. 58 der Richtlinie ausdrücklich auf die Anzeige einzelner Zahlungsvorgänge abstellt.
73 Hierzu ist unter Berücksichtigung der in den Rn. 22 bis 26 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Ausführungen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass nach Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise ausreicht, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 56 dieser Richtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Zudem heißt es im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie u.a., dass zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers alle Umstände berücksichtigt werden sollten und dass nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden sollte, ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde.
74 Zu den in Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 genannten Voraussetzungen gehört jedoch, dass der Zahler „grob fahrlässig“ handelt, wobei es sich, wie auch die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, um eine qualifizierte Verletzung einer Sorgfaltspflicht handelt. Darüber hinaus sind, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Umstände des Einzelfalls des Zahlers zu berücksichtigen. So kann ihm vorbehaltlich einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 nicht vorgeworfen werden, nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht „unverzüglich“ unterrichtet zu haben, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
75 Im Übrigen enthält Art. 61 der Richtlinie 2007/64 nähere Angaben zum Umfang des Schadens, den gegebenenfalls der Zahler zu tragen hat, insbesondere in den in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Fällen.
76 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments, von dem der Zahler seinen Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung unterrichtet hat, der Zahler seinen Anspruch auf eine wirksame Korrektur grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig – in Form einer qualifizierten Verletzung einer Sorgfaltspflicht – verzögert hat, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
Zur dritten Frage
77 Das vorlegende Gericht stellt seine dritte Frage für den Fall, dass die erste Frage dahin beantwortet wird, dass der Zahler den Anspruch auf Korrektur verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister nicht umgehend hiervon unterrichtet hat, auch wenn er dies innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung getan hat.
78 Zwar ist die erste Frage im Wesentlichen bejaht worden, doch hängt diese Antwort, wie sich aus den Rn. 52 bis 55 des vorliegenden Urteils ergibt, von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, dass – wie sich aus der Prüfung der zweiten Frage ergibt – bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang infolge des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments nur dann davon ausgegangen werden kann, dass ein Zahler, der seinen Zahlungsdienstleister von dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung des Zahlungsvorgangs unterrichtet hat, die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters verzögert hat, wenn die Verspätung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
79 Im Übrigen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in den Rn. 73 und 74 des vorliegenden Urteils zu beurteilen und einzustufen.
80 Die dritte Frage ist daher umzuformulieren, um der Antwort auf die erste und die zweite Frage Rechnung zu tragen.
81 So ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass, wenn zum einen aufeinanderfolgende nicht autorisierte Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments erfolgt sind und der Zahler zum anderen die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters von diesen Zahlungsvorgängen unter Einhaltung der Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung teilweise vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat, der Zahler seinen Anspruch auf Erstattung aller Schäden, die in Verbindung mit diesen Zahlungsvorgängen entstanden sind, verliert.
82 Insoweit ist zum Wortlaut dieser Vorschriften darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 grundsätzlich der Zahlungsdienstleister für Schäden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen haftet. Nach Art. 61 Abs. 2 dieser Richtlinie, dessen Wortlaut bereits in Rn. 63 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, trägt der Zahler jedoch „alle“ Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie „herbeigeführt“ hat, indem er u.a. seine Anzeigepflicht nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall findet der in Art. 61 Abs. 1 genannte Höchstbetrag von 150 Euro keine Anwendung.
83 Der Wortlaut von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 stellt somit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Zahlers einerseits und dem entstandenen Schaden, dessen Korrektur er nicht erwirken kann, andererseits her.
84 Außerdem ergibt sich aus der Antwort auf die zweite Vorlagefrage, dass die Frage, ob die Anzeige nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64 in den von Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie erfassten Fällen tatsächlich als verspätet anzusehen ist, für jeden Zahlungsvorgang gesondert zu beurteilen ist.
85 Daraus folgt, dass der Zahler selbst bei wiederholten nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, die infolge desselben Verlusts, desselben Diebstahls oder derselben missbräuchlichen Verwendung des fraglichen Zahlungsinstruments erfolgen, den Anspruch auf Korrektur nur für Zahlungsvorgänge verlieren kann, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat.
86 Diese wörtliche Auslegung wird nicht nur dadurch untermauert, dass Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 eine Ausnahme von dem in Art. 60 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz und daher eng auszulegen ist, sondern auch durch den Zusammenhang, in den sich die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften einfügen.
87 Nach Art. 61 Abs. 4 dieser Richtlinie trägt der Zahler nach der Anzeige gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie nicht nachkommt, dem Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzuzeigen, so haftet der Zahler außerdem gemäß Art. 61 Abs. 5 der Richtlinie nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Beide Bestimmungen bestätigen, dass der Zahler nicht für Schäden haftbar gemacht werden kann, die er nicht hätte vermeiden können.
88 Die wörtliche Auslegung wird ferner durch die mit der Richtlinie 2007/64 verfolgten Ziele untermauert. Hierzu ist festzustellen, dass das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Zahlers und den ihm entstandenen Schäden, für die er von seinem Zahlungsdienstleister keine Erstattung erwirken kann, mit der vom Unionsgesetzgeber in dieser Richtlinie vorgenommenen Abwägung zwischen den Interessen der Zahlungsdienstnutzer und denen der Zahlungsdienstleister in Einklang steht. Durch dieses Erfordernis wird dem Zahlungsdienstnutzer nämlich dadurch, dass er haftbar gemacht wird, gemäß den Erwägungsgründen 31 und 32 dieser Richtlinie ein Anreiz gegeben, die Anzeige der von ihm festgestellten nicht autorisierten Zahlungsvorgänge an seinen Zahlungsdienstleister nicht unangemessen zu verzögern. Ebenso wird dem Zahlungsdienstleister ein Anreiz gegeben, seinen Pflichten nachzukommen, um den Zahlungsdienstnutzer in die Lage zu versetzen, solche Zahlungsvorgänge feststellen zu können.
89 Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs stellt zudem die praktische Wirksamkeit von Art. 51 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 sicher. Zum einen wird den Parteien die Möglichkeit gelassen, in Fällen, in denen es sich beim Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt, insbesondere zu vereinbaren, dass Art. 61 dieser Richtlinie nicht angewandt wird oder eine andere als die in Art. 58 der Richtlinie vorgesehene Frist gilt, und so eine andere Haftungsaufteilung vorzusehen, die gegebenenfalls weniger Schutz bietet für Zahlungsdienstnutzer, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt. Zum anderen wird die den Mitgliedstaaten in Art. 61 Abs. 3 der Richtlinie eingeräumte Möglichkeit gewahrt, die Haftung des Zahlers nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels herabzusetzen, wenn er weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Art. 56 der Richtlinie vorsätzlich nicht nachgekommen ist, um insbesondere – wie es im 34. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt – ihr bestehendes Verbraucherschutzniveau zu halten und das Vertrauen in die Sicherheit elektronischer Zahlungsinstrumente zu fördern.
90 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass, wenn mehrere nicht autorisierte Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments aufeinanderfolgen und der Zahler die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters von einem Teil dieser Zahlungsvorgänge unter Einhaltung der Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat, der Zahler grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung der Schäden verliert, die durch die Zahlungsvorgänge entstanden sind, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat.
Kosten
91 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
ist dahin auszulegen, dass
der Zahlungsdienstnutzer den Anspruch auf Korrektur grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist.
Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64
sind dahin auszulegen, dass
im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments, von dem der Zahler seinen Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung unterrichtet hat, der Zahler seinen Anspruch auf eine wirksame Korrektur grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig – in Form einer qualifizierten Verletzung einer Sorgfaltspflicht – verzögert hat, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64
sind wie folgt auszulegen:
Wenn mehrere nicht autorisierte Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments aufeinanderfolgen und der Zahler die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters von einem Teil dieser Zahlungsvorgänge unter Einhaltung der Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat, verliert der Zahler grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung der Schäden, die durch die Zahlungsvorgänge entstanden sind, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:598
Fundstelle(n):
KAAAJ-97766