Leitsatz
Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.
Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 437 Nr 3 BGB, § 434 Abs 1 S 1 aF BGB
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 5 U 102/23vorgehend Az: 311 O 62/23
Tatbestand
1Der Beklagte schaltete als privater Verkäufer auf der Onlineplattform "C. " eine Anzeige über den Verkauf eines Kraftfahrzeugs MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973. Die dortige Fahrzeugbeschreibung enthielt unter dem Punkt Zustandskategorie die Angabe "teilrestauriert". In der Kategorie Zustandsnote war "2-3" angegeben. Weiter hieß es in der Anzeige unter anderem:
"MG B mit H-Zulassung BJ 1973 Zustand 2-3- TÜV 2021.
[…]
Das schöne Cabrio mit Persenning hat eine H-Zulassung und ist jetzt mehr als 12 Jahre in meinem Besitz und muss aus Platzgründen (Kinder, etc.) leider an liebevolle Hände vergeben werden.
[…]
Technisch ist alles einwandfrei. Motor und Getriebe sind trocken und laufen gut. Zündkontakte und diverse Klein- und Großteile wurden stets erneuert und in Schuss gebracht.
Juli/August 2019 wurde das Fahrzeug mit einem neuen Austauschmotor ausgestattet, da der alte leider nicht mehr voll funktionsfähig war.
2011/12 gab es eine aufwendige Überarbeitung der Karosserie mit einer Neulackierung in dem Originalfarbton "Sandy beige" und einer Hohlraumversiegelung. Diverse Blechbauteile wurden dabei erneuert oder gesandstrahlt (Fotos).
VB: 14.200 € (Zustand 2-3 / ca. 17.000 €)."
2Der Kläger nahm daraufhin Kontakt mit dem Beklagten auf. Am schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 13.800 €, wobei die Sachmängelhaftung mit Ausnahme der Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Arglist oder bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen wurde. Weiter heißt es in dem Kaufvertrag unter anderem (Ziffer 4):
"Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: - siehe Gutachten - Note 2-3".
Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs ein Gutachten der Firma C. vom sowie ein Gutachten der Kfz-Werkstatt Z. vom vor. Das erstgenannte Gutachten weist für das Fahrzeug eine Zustandsnote von "2,0" und einen Marktwert von 14.800 € aus, das zweite Gutachten eine Gesamtzustandsnote sowie eine Zustandsnote für den Bereich Karosserie und Anbauteile von jeweils "3-" und einen Marktwert von 15.000 €. In dem letztgenannten Gutachten heißt es in einer Anmerkung, die Besichtigung sei am undemontierten Fahrzeug durchgeführt worden. Es habe nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Überprüfung der Fahrzeugtechnik und/oder der Fahrzeugunterseite bestanden. Somit würden keinerlei Eigenschaften von nicht geprüften oder nur eingeschränkt prüfbaren Bereichen des Fahrzeugs zugesichert.
3Das Fahrzeug wurde dem Kläger am übergeben. Am stellte er es bei dem TÜV Nord in H. zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab. Bei der Untersuchung wurde unter anderem festgestellt, dass die Bodengruppe vorne links, vorne rechts und mittig links korrosionsgeschwächt sei, die Schweller rechts und links mehrfach durchgerostet seien, bei dem Schweller rechts die Wagenheberaufnahme fehle und das Radhaus hinten links und rechts durchgerostet sei.
4Der Kläger forderte den Beklagten Anfang Mai 2022 unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Nachdem der Beklagte eine Mangelbeseitigung abgelehnt hatte, erklärte der Kläger am den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von dem Beklagten die Zahlung von 19.342 € sowie die Abholung des Fahrzeugs.
5Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 13.800 € und Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 9.472,83 €, jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Gründe
6Die Revision hat Erfolg.
I.
7Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8Zwischen den Parteien sei die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen worden. Dem Beklagten sei es nicht nach § 444 BGB verwehrt, sich hierauf zu berufen, da Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der hier in Rede stehenden Mängel nicht vorlägen (§ 444 Alt. 1 BGB). Eine Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten (§ 444 Alt. 2, § 443 BGB) sei ebenfalls nicht gegeben.
9Auch sei zwischen den Parteien im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugunterbodens als Beschaffenheit weder ein der Zustandsnote "2-3" entsprechender noch ein (teil-)restaurierter Zustand vereinbart worden. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe, dass sich die handschriftliche Eintragung unter Ziffer 4 des Kaufvertrags auf den aktuellen Zustand des Fahrzeugs beziehe. Diesbezüglich bestehe allerdings ein inhaltlicher Widerspruch insoweit, als das Gutachten aus dem Jahr 2017 einen schlechteren Zustand des Fahrzeugs dokumentiere (Zustandsnote "3-") als das Gutachten aus dem Jahr 2011 (Zustandsnote "2"). Zudem seien seit dem Gutachten aus dem Jahr 2017 drei Jahre vergangen. Der Beklagte habe mit dem der Angabe der Zustandsnote "2-3" beigefügten Zusatz "siehe Gutachten" zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 4 des Kaufvertrags habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Mehr als das, was sich aus den Gutachten ergebe, habe der Beklagte bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont durch die ausdrückliche Bezugnahme auf diese nicht zusichern wollen. Eine Freilegung des Unterbodens, bei der sich nach dem Vortrag des Klägers die Korrosion und die massive Durchrostung gezeigt habe, sei bei der Erstellung des Kurzgutachtens im Jahr 2017 nicht erfolgt. Dieses habe ausdrücklich hinsichtlich der Fahrzeugunterseite keine bestimmten Eigenschaften zugesichert. Da sich die Erklärung des Beklagten unter Ziffer 4 des Kaufvertrags auf die Gutachten beziehe, sichere auch diese damit keinen bestimmten Zustand der Fahrzeugunterseite zu. Es handele sich vielmehr um eine bloße Wissensmitteilung.
10Auch die Berücksichtigung der Begleitumstände führe nicht zu der Annahme einer Zusicherung eines bestimmten Zustands des Fahrzeugunterbodens beziehungsweise einer Gesamtzustandsnote von "2-3". Zwar finde sich die Angabe dieser Zustandsnote bereits in der Online-Verkaufsanzeige, ohne dass dort die Gutachten erwähnt würden. Diese Angaben hätten die Parteien (stillschweigend) in den Vertrag einbeziehen und zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung machen können. Vorliegend hätten die Parteien jedoch mit Ziffer 4 des Kaufvertrags durch den Verweis auf die dem Kläger bekanntgegebenen Gutachten eine Modifizierung im Hinblick auf die Zustandsnoten vorgenommen, so dass der Kläger bei objektiver Würdigung nicht mehr von einer stillschweigenden Zusicherung einer einschränkungslosen Zustandsnote "2-3" habe ausgehen können. Eine Zusicherung ergebe sich auch weder aus der langen Besitzzeit des Beklagten von zwölf Jahren, dem Umstand der H-Zulassung, den diversen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten und der Betreuung des Fahrzeugs in einer auf Oldtimer spezialisierten Werkstatt noch daraus, dass in der Online-Anzeige zum Wert des Fahrzeugs im Zustand "2-3" ein Betrag von circa 17.000 € angegeben und im Jahr 2019 ein Austauschmotor eingebaut worden sei.
11Hinzu komme, dass die Aussagen der Gutachten hinsichtlich des Fahrzeugunterbodens beschränkt seien und der Kläger auch nicht geltend gemacht habe, dass die Gutachten inhaltlich unzutreffend seien. Es sei nicht unplausibel, dass sich der Karosseriezustand aus dem Jahr 2017 mit einer Note von "3-" bis zu den Jahren 2020/2021 in den von dem Kläger geltend gemachten, von dem Beklagten bestrittenen Zustand der Note "4-5" verschlechtert habe.
12Auch eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass sich der Fahrzeugunterboden in restauriertem Zustand befinde, liege nicht vor. Die Angaben in der Online-Anzeige ließen nicht den Schluss zu, dass die gesamte Karosserie restauriert worden sei. Es sei dort ausdrücklich nur von "teilrestauriert" die Rede. Die Angabe, dass diverse Blechbauteile erneuert worden seien, lasse erkennen, dass dies nicht sämtliche Blechbauteile der Karosserie betreffe. Eine Betroffenheit des Unterbodenbereichs ergebe sich hieraus nicht.
II.
13Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: aF; nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB sowie auf Ersatz frustrierter, vor der Rücktrittserklärung erfolgter Aufwendungen nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, §§ 284, 325 BGB, jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nicht verneint werden. Auch die seitens des Klägers weiter geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen beziehungsweise Verwendungen für die Lagerung, den Transport und die Erhaltung (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB) sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs (§ 293 BGB) können dementsprechend nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden.
14Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht geltend macht - rechtsfehlerhaft angenommen, die Parteien hätten eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF dahingehend, dass der Zustand des Fahrzeugs der Zustandsnote "2-3" entspricht, nicht vereinbart, weshalb sich der Beklagte bezüglich einer etwaigen Abweichung des Zustands des Fahrzeugs von der im Kaufvertrag angegebenen Zustandsnote "2-3" mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne.
151. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings im Hinblick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss davon ausgegangen, dass dem Kläger nur dann Ansprüche gegen den Beklagten wegen der in Rede stehenden Mängel des Fahrzeugs zustehen könnten, wenn insoweit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vorläge.
16a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der im Streitfall vereinbarte allgemeine Gewährleistungsausschluss für Sachmängel wirksam ist. Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag weder um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem Regelungen, die die kaufrechtliche Haftung des Verkäufers einschränken oder ausschließen, gemäß § 476 Abs. 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB) unzulässig sind, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung aus anderen Gründen.
17Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem hier vereinbarten Gewährleistungsausschluss - was sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig entnehmen lässt - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Denn die betreffende Vertragsbestimmung hielte einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB stand. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.
18b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem Beklagten nicht nach § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu berufen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der hier in Rede stehenden Mängel durch den Beklagten (§ 444 Alt. 1 BGB) seien weder dargetan noch ersichtlich, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
19Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten (§ 444 Alt. 2, § 443 BGB) verneint hat. Es begegnet insbesondere mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um einen privaten Gebrauchtwagenverkauf handelt, bei dem - ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede - nur unter besonderen Umständen von der Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs durch den Verkäufer ausgegangen werden kann (vgl. , NJW 2024, 2246 Rn. 21; vom - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 25 f.), keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie für den Zustand des Fahrzeugs durch den Beklagten als nicht erfüllt angesehen hat. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.
20c) Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der vorliegende Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF gilt. Dies folgt hier bereits daraus, dass die im Kaufvertrag enthaltene Regelung des Gewährleistungsausschlusses Beschaffenheitsvereinbarungen ausdrücklich nicht erfasst (vgl. zur Auslegung eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses bei Beschaffenheitsvereinbarungen Senatsurteil vom - VIII ZR 161/23, NJW 2024, 2246 Rn. 23 mwN).
212. Mit Rechtsfehlern behaftet ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF hinsichtlich eines einer Zustandsnote von "2-3" entsprechenden Zustands des Fahrzeugs nicht getroffen hätten.
22a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. , NJW 2024, 2246 Rn. 30; vom - VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 22; jeweils mwN). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa , aaO; vom - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 61; jeweils mwN).
23Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (vgl. , aaO Rn. 31; vom - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 35; jeweils mwN). Das betrifft auch die Frage, ob die Parteien die in einer Internetanzeige enthaltenen Angaben zu der Kaufsache - die für sich betrachtet als öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aF gelten, welche das Gesetz zu der gewöhnlichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF zählt (vgl. , aaO; vom - VIII ZR 187/20, aaO; vom - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 24 ff.) - (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben (vgl. , aaO; vom - VIII ZR 187/20, aaO; vom - VIII ZR 271/16, aaO Rn. 18 f.). Dabei ist die tatrichterliche Auslegung von - hier in Bezug auf die Zustandsnoten vorliegenden - Individualerklärungen (§§ 133, 157 BGB) vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa , aaO; vom - VIII ZR 187/20, aaO; jeweils mwN).
24b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zwar rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung eines restaurierten Zustands des Fahrzeugunterbodens verneint. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
25Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass auch hinsichtlich der Zustandsnote "2-3" eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt, hält dagegen einer an den oben genannten Maßstäben ausgerichteten Prüfung nicht stand.
26aa) Im Rahmen seiner Auslegung der von den Parteien im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen hat das Berufungsgericht bereits im Ausgangspunkt die Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Verkaufs von Oldtimern nicht hinreichend berücksichtigt. Hierbei hat es überdies die Bedeutung der in der Verkaufsanzeige des Beklagten enthaltenen Angaben für die Auslegung der kaufvertraglichen Vereinbarung zum Zustand des Fahrzeugs nicht ausreichend in den Blick genommen. Weiter hat es bei der Würdigung der vorbezeichneten Unterlagen deren Inhalt nicht vollständig ausgeschöpft. Das Berufungsgericht hat damit zum einen wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen und zum anderen dem Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung des Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB), bei der neben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (vgl. , BGHZ 230, 296 Rn. 68; vom - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 15 mwN), nicht hinreichend Rechnung getragen.
27Der Senat ist deshalb an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, hier die betreffende Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa , BGHZ 230, 296 Rn. 72; vom - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 31; jeweils mwN).
28bb) Unter zutreffender Berücksichtigung aller Umstände führt die gebotene nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu dem Ergebnis, dass die Parteien als Beschaffenheit des Fahrzeugs einen der angegebenen Zustandsnote "2-3" entsprechenden Zustand vereinbart haben, mithin einen Zustand im mittleren Bereich zwischen den anerkanntermaßen den Zustandsnoten "2" und "3" zugeordneten Erhaltungszuständen.
29(1) Im Rahmen der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen bei einem Oldtimerkauf, die die Angabe von Zustandsnoten enthalten, ist zunächst - was das Berufungsgericht nicht hinreichend in den Blick genommen hat - die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern zu berücksichtigen. Diese führt dazu, dass bei der Angabe von Zustandsnoten im Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig - auch in dem hier gegebenen Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen ist (vgl. OLG Köln, DAR 2018, 266; OLG Naumburg, Urteil vom - 12 U 147/14, juris Rn. 60; vgl. auch Senatsurteil vom - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 17 und Leitsatz [zur sogenannten Oldtimerzulassung]; siehe auch OLG Köln, NZV 1998, 73 und OLG Frankfurt am Main, NJW 1989, 1095, 1096 f. [jeweils zu einer zugesicherten Eigenschaft nach § 459 Abs. 2 BGB aF]; Wolf, NJW-Spezial 2017, 649; Remsperger, DAR 2012, 72, 74; Haas, SVR 2015, 58, 59; Knoop, Oldtimer Recht, 2. Aufl., S. 43 [Beschaffenheitsgarantie]), sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.
30(a) Den Zustandsnoten kommt bei Kaufverträgen über Oldtimer eine erhebliche Bedeutung zu. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands dieser Fahrzeuge - insbesondere entsprechend dem hier in Rede stehenden von der Firma Classic Data GmbH & Co. KG Marktbeobachtung (im Folgenden: Classic Data) entwickelten fünfstufigen Bewertungsmodell (vgl. www.classic-data.de/classic-data-zustandsnoten) - ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Zustandsnoten und die ihnen zugeordneten konkreten Zustandsbeschreibungen sind dabei als allgemein bekannt und anerkannt anzusehen (§ 291 ZPO). Sie geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers und bieten einen objektiven Maßstab für die Beurteilung von dessen Zustand. Damit haben sie maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Die Zuordnung einer Zustandsnote zu einem Fahrzeug hat mithin im Bereich des Oldtimermarktes eine erhebliche wertbildende Funktion (vgl. zur Bedeutung von Zustandsnoten beim Oldtimerkauf OLG Köln, DAR 2018, 266; OLG Köln, NZV 1998, 73; OLG Frankfurt am Main, NJW 1989, 1095, 1096 f.; Wolf, NJW-Spezial 2017, 649; Remsperger, DAR 2012, 72, 74; Haas, SVR 2015, 58, 59; Knoop, Oldtimer Recht, 2. Aufl., S. 43).
31(b) Vor diesem Hintergrund enthält die Angabe einer Zustandsnote bei dem Verkauf eines Oldtimerfahrzeugs somit aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage des Verkäufers, dass das Fahrzeug sich in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet. Zugleich begründet diese Angabe - für den Verkäufer erkennbar - im Hinblick auf die oben genannte gewichtige Bedeutung von Zustandsnoten regelmäßig die berechtigte Erwartung des Käufers, dass der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands auch die Gewähr übernehmen und hierfür einstehen will.
32Dies gilt nicht nur für den Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen gewerblichen Verkäufer, sondern grundsätzlich auch für den - hier gegebenen - Fall des Verkaufs eines solchen Fahrzeugs durch einen privaten Verkäufer. Denn auch für diesen ist im Regelfall die hohe Bedeutung der von ihm angegebenen Zustandsnoten für die Kaufentscheidung des Fahrzeugkäufers ohne weiteres erkennbar.
33(c) An diesen Grundsätzen ändert der Umstand nichts, dass die Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO in dem ihr zugehörigen, seit geltenden Anforderungskatalog (VkBl. 2011, 257 ff.) - anders als zuvor der Anforderungskatalog des TÜV Süd zu der zu § 21c StVZO aF erlassenen Richtlinie für die Begutachtung von "Oldtimer"-Fahrzeugen (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 16; Remsperger, DAR 2012, 72, 74; Knoop, Oldtimer Recht, 2. Aufl., S. 142) - bei der Oldtimerzulassung nicht speziell auf Zustandsnoten, sondern allgemein auf den Erhaltungszustand des Fahrzeugs abstellt (vgl. Remsperger, aaO; Knoop, aaO, S. 141 f.). Denn damit hat der Normgeber noch nicht einmal den für die Zuteilung eines H-Kennzeichens geltenden Bewertungsmaßstab inhaltlich verändern wollen (VkBl. 2011, 257, 258). Erst Recht kann aus den vorbezeichneten Änderungen im Bereich der Oldtimerzulassung nicht etwa darauf geschlossen werden, dass den Zustandsnoten deren Bedeutung für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern im Bereich des Kaufs dieser Fahrzeuge hätte abgesprochen werden sollen.
34(2) Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend zu bejahen, dass das Fahrzeug sich in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" nach den üblichen Bewertungskriterien von Classic Data liegenden Erhaltungszustand befindet. In dem schriftlichen Kaufvertrag ist zum Zustand des Fahrzeugs die Zustandsnote "2-3" angegeben. Besondere Umstände, die hier gegen das Vorliegen einer diesbezüglichen Beschaffenheitsvereinbarung sprechen könnten, liegen nicht vor. Im Gegenteil bestätigen die weiteren Umstände des Kaufvertragsschlusses - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zweifelsfrei das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung.
35(a) Die Angaben in dem Kaufvertrag zur Zustandsnote des Fahrzeugs sprechen bei der gebotenen nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung dafür, dass der Beklagte in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen des Fehlens dieses Zustands einzustehen.
36(aa) Der Beklagte hat in dem Kaufvertrag "verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs" erklärt: "- siehe Gutachten - Note 2-3". Bereits das Wort "verbindlich" spricht dafür, dass der Beklagte die Gewähr für das Bestehen des dem nachfolgend angegebenen Fahrzeugzustands übernehmen wollte.
37Der der Angabe der Zustandsnote "2-3" vorgeschaltete Verweis auf die Gutachten war aus der Sicht des Klägers bei objektiver Betrachtung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als eine Einschränkung dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte den angegebenen Zustand gerade nicht hätte verbindlich zusagen, sondern lediglich - was nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung spräche (vgl. hierzu , NJW 2016, 3015 Rn. 33 ff.; vom - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 22) - auf die Angaben in den Gutachten als fremde Quelle hätte verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte, zumal es in dem vorbezeichneten Verweis nicht heißt "laut Gutachten", sondern lediglich "siehe Gutachten".
38(α) Gegen eine reine Mitteilung fremden Wissens und für eine eigene verbindliche Zusage des Fahrzeugzustands spricht bereits der Umstand, dass - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - die vom Beklagten im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von "2-3" gerade nicht aus den - dem Kläger vorgelegten - Gutachten übernommen ist. Das Gutachten aus dem Jahr 2011 gelangte zu einer Gesamtbewertung mit der Zustandsnote "2". Das Gutachten aus dem Jahr 2017 führte zu einer Gesamtbewertung mit der Zustandsnote "3-". In keinem der beiden Gutachten ist mithin von einer Zustandsnote "2-3" die Rede. Selbst bei einer Mittelung der Bewertungen der Gutachten wäre die Angabe einer Zustandsnote von "2-3" nicht zutreffend.
39Wegen dieser Abweichung der von dem Beklagten angegebenen Zustandsnote von derjenigen in den Gutachten musste der Kläger, dem die Gutachten vorlagen, nicht davon ausgehen, dass der Beklagte mit der Angabe der Zustandsnote lediglich auf die zurückliegenden Bewertungen in den Gutachten verweisen wollte, ohne eine eigene Zusage zum derzeitigen Zustand des Fahrzeugs zu machen. Die Angabe eines Zustands, der die Mittelung der Bewertungen aus den Gutachten sowie insbesondere die Bewertung aus dem letzten Gutachten übertraf, konnte vielmehr nach objektivem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand, der sich durch die von ihm angegebenen fortlaufenden Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen erklären ließe, zusagen wollte. Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber - unter Bezugnahme auf den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung - geltend gemacht hat, der Beklagte habe als Verkäufer ersichtlich keine weitergehende Gewähr hinsichtlich des Fahrzeugzustands übernehmen wollen als der Gutachter in dem Gutachten aus dem Jahre 2017 (siehe oben), berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass der Beklagte im Kaufvertrag, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich einen besseren Fahrzeugzustand als der Gutachter angegeben und diesen als "verbindlich" zugesagt hat.
40(β) Gegen eine reine Mitteilung fremden Wissens spricht überdies der Umstand, dass die Erklärung des Beklagten im Kaufvertrag ("Zustand des Fahrzeugs - siehe Gutachten Note 2 - 3") nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht des Käufers eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand enthält, der sich vermeintlich aus einem Gutachten ergeben soll. Denn ausschlaggebend für die Kaufentscheidung ist grundsätzlich der Zustand des Kaufgegenstands im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dementsprechend besteht - wie auch dem Verkäufer bekannt ist - grundsätzlich die berechtigte Erwartung des Käufers, dass sich Angaben zum Zustand des Kaufgegenstands auf den aktuellen Zeitpunkt beziehen, sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich anderweitige Angaben macht. Tatsächlich bezogen sich die Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 indes auf weit zurückliegende Zeitpunkte, nämlich etwa neun und drei Jahre vor dem Vertragsschluss, und enthielten damit keine Angaben zum aktuellen Zustand des Fahrzeugs. Die Erklärung des Beklagten ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.
41(bb) Die Angabe des Fahrzeugzustands unter Verweis auf die Gutachten kann auch nicht etwa so verstanden werden, dass der Beklagte damit lediglich für den Zustand zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung einstehen wollte. Denn der Zustand des Fahrzeugs etwa neun oder drei Jahre vor dem Vertragsschluss war erkennbar für den Kläger nicht von maßgeblicher Bedeutung. Eine hierauf bezogene verbindliche Zusage wäre für ihn vielmehr ohne erkennbaren Nutzen. Ein solches Auslegungsergebnis entspräche deshalb - was das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht hat - ersichtlich nicht der gebotenen beiderseits interessengerechten Auslegung.
42(b) Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände hier für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Auslegungsergebnis. Der Beklagte hat in der Verkaufsanzeige angegeben, er habe das Fahrzeug seit zwölf Jahren in seinem Besitz, bei dem Fahrzeug sei technisch alles einwandfrei, diverse Klein- und Großteile seien stets erneuert und "in Schuss gebracht" worden, im Juli/August 2019 sei ein neuer Austauschmotor eingesetzt worden und in den Jahren 2011/12 eine aufwendige Überarbeitung der Karosserie mit einer Hohlraumversiegelung sowie der Erneuerung diverser Blechteile erfolgt. Dadurch hat er aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kennt und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von "2-3" auf, erst Recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.
43(3) Im Hinblick darauf, dass die vertragliche Erklärung des Beklagten als verbindliche Zusage des aktuell bestehenden Zustands des Fahrzeugs, der dem mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" entspricht, auszulegen und damit von einer diesbezüglichen Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, ob - was die Revision in Zweifel zieht - die Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 inhaltlich zutreffend waren. Denn die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich hier weder auf Grund des Verweises auf die Gutachten noch relativiert der Verweis auf diese die vom Beklagten unabhängig von deren Inhalt gegebene Zusage zum aktuellen Zustand des Fahrzeugs, über welchen die veralteten Gutachten bereits keine Aussage treffen.
443. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen können weder das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF noch die Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der hier vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verneint werden. Ein Sachmangel in Gestalt einer Abweichung von der im Kaufvertrag vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) läge hier vor, wenn das Fahrzeug sich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs - entsprechend dem Vorbringen des Klägers - nicht in einem Erhaltungszustand befunden hätte, der demjenigen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" nach den insoweit allgemein anerkannten Beurteilungsstufen entspricht. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang ebenso wenig Feststellungen getroffen wie zu den weiteren Voraussetzungen der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche und deren Höhe.
III.
45Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIIIZR240.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-97703