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BGH Beschluss v. - III ZR 422/23

Instanzenzug: Az: III ZR 422/23 Beschlussvorgehend Az: 23 U 112/22 Urteilvorgehend Az: 52 O 296/21 Urteil

Gründe

1    Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

21.    Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. zB Senat, Beschluss vom - III ZR 10/23, juris Rn. 2 mwN).

3    Der Senat hat in seinem Beschluss vom das Vorbringen der Beklagten zur Begründung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich ihrer Ausführungen zum Wert der Beschwer vollumfänglich berücksichtigt. Dies gilt sowohl für ihre Einwendungen gegen die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) belaufe sich die Rechtsmittelbeschwer auch des zur Unterlassung verurteilten Klauselverwenders regelmäßig auf 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel, als auch für ihr mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenes Beschwerdevorbringen, die Entscheidung über die Wirksamkeit der Klausel sei im Sinne der vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der Bemessung einer höheren Beschwer anerkannten "Ausnahmekonstellation" für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung. Unter dem letztgenannten Aspekt hat der Senat insbesondere das Vorbringen zur Verwendung vergleichbarer Preisanpassungsklauseln durch andere - ebenfalls vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommene - Anbieter im Streaming-Markt und der großen wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Klauseln für die Branche erwogen. Er hat insoweit nur nicht die Auffassung der Beklagten geteilt, dass aufgrund dessen die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil mit mehr als 2.500 € zu beziffern ist.

42.    Davon abgesehen wäre die von der Anhörungsrüge beanstandete Festsetzung der Rechtsmittelbeschwer nicht entscheidungserheblich, denn der Senat hat sämtliche von der Beschwerde geltend gemachten Rügen inhaltlich darauf geprüft, ob sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Mit der Anhörungsrüge versucht die Beklagte im Ergebnis lediglich, ihrer abweichenden Würdigung Geltung zu verschaffen. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auch im Anhörungsrügeverfahren ab (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom aaO Rn. 4 und vom - III ZR 195/18, juris Rn. 2 und vom - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Herrmann                              Ostwaldt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:310725BIIIZR422.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-97701