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BGH Beschluss v. - 3 StR 230/25

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 KLs 95/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wegen des verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) grundsätzlich nur dann dem Straftatbestand des § 145a StGB, wenn sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich ergibt, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dies ist in den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darzustellen (st. Rspr.; vgl. ,
Da die Strafkammer jedoch wegen Annahme einer Tatbegehung im schuldunfähigen Zustand (§ 20 StGB) den Angeklagten von diesem Anklagevorwurf freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ausschließlich auf andere Anlasstaten gestützt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Schäfer                         Hohoff                         Anstötz
                Voigt                          Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR230.25.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-97698