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BFH 29.04.2025 VI R 12/23, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung und Kostenbeteiligung

Unterhält der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Ein-Personen-Haushalt an seinem Lebensmittelpunkt, weil er im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern in einer eigenen Wohnung lebt, muss nicht geprüft werden, ob er sich an den Lebensführungskosten beteiligt.

[i]Finanzielle Beteiligung nur bei Mehrpersonenhaushalt erforderlichZwar verlangt der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG eine finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten der Lebensführung an seinem Lebensmittelpunkt. Dies ist aber nur dann erforderlich, wenn er am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt, etwa bei einem Mehrgenerationenhaushalt, angehört. Denn nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Steuerpflichtige auch an den Kosten dieses gemeinsamen Haushalts beteiligen.

[i]Ein-Personen-Haushalt im Obergeschoss des Wohnhauses seiner ElternIm Streitfall wohnte der 28 Jahre alte Kläge...

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Doppelte Haushaltsführung und Kostenbeteiligung

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