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AG | Ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung bei strukturändernder Maßnahme
Bei strukturändernden Maßnahmen, die so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen, kann – ausnahmsweise und in engen Grenzen – eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bestehen.
Nach Ansicht des Gerichts löste aber im Streitfall die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat zum Börsengang der Tochtergesellschaft keine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit aus. Sie war demnach rechtlich nicht (mehr) zu beanstanden. Dazu hob das Gericht hervor, dass zwar in der Kapitalerhöhung bei der Tochtergesellschaft eine derartige strukturändernde M...