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Zum Verlustverrechnungskriterium bei der Qualifikation des Eigenkapitals von Personengesellschaften
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtslage
Bei Umstrukturierungsvorgängen unter Beteiligung von Personengesellschaften ist es in der steuerlichen Beratungspraxis unverzichtbar, die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit einer Übertragung korrekt zu qualifizieren. Dazu ist eine Prüfung der buchmäßigen Erfassung aufseiten der übernehmenden Personengesellschaft sowie eine Analyse, welches Konto erfasst und wie dieses gesellschaftsvertraglich ausgestaltet wurde, erforderlich. Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss stellt der IDW RS FAB 7 vom Kriterien zur Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital in der Bilanz einer Personenhandelsgesellschaft auf. Steuerrechtlich ist die Rechtslage diffizil.
Utz/Frank, Eigenkapital bei Personengesellschaften (HGB), infoCenter, NWB MAAAE-52671
Ergeben sich aus dem IDW RS FAB 7 vom Auswirkungen auf den steuerbilanziellen Eigenkapitalausweis von Personengesellschaften?
Welche Problembereiche können sich durch das Verlustverrechnungskriterium in Zwei-, Drei- und Vierkontenmodellen ergeben?
Bestehen ertragsteuerrechtliche Risiken durch eine analoge Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Gewährung von Gesellschaftsrechten?
I. Problemstellung
[i]Zwirner/Busch, Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften, StuB 5/2025 S. 161, NWB UAAAJ-86459 Bei steuerlichen Übertragungsvorgängen ist darauf abzustellen, auf welchem Kapitalkonto der übernehmenden Personengesellschaft der Übertragungsvorgang buchmäßig erfasst wird. So ist bspw. eine Buchwertfortführung im Rahmen des § 24 UmwStG nur möglich, soweit der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung seiner Sachgesamtheit Gesellschaftsrechte erwirbt, d. h. soweit er durch die Einbringung die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt oder seine bisherige Mitunternehmerstellung erweitert. Auch Übertragungsvorgänge im Betriebsvermögen i. S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG knüpfen an die Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten an. Die Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt zudem einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden.