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Fortlaufende Ertragsrealisierung vor Abnahme bei untypischem Bauauftrag
I. Sachverhalt
Auftraggeber AG hat zunächst X den Zuschlag für den schlüsselfertigen Bau einer komplexen Bioforschungsanlage (BFA) erteilt. Nur ganz wenige Unternehmen verfügen über das notwendige Know-how, nur zwei haben sich am Ausschreibungsverfahren beteiligt, neben X noch die AN. Ein Jahr nach Baubeginn wird die X insolvent. Um das Projekt nicht in einer Bauruine enden zu lassen, nimmt AG Verhandlungen mit der AN über die Fortführung des Baus auf. Angesichts der mangelnden Alternativen der AG einigen sich die Parteien auf Folgendes:
AN stellt monatlich Rechnungen für erbrachte Bauleistungen. Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus den als allowable cost definierten Gemein- und Einzelkosten für Material und Fertigung zuzüglich eines Gewinnaufschlags ( builder's fee) von 10 %.
Die monatliche Rechnung wird von AG binnen zwei Wochen überprüft, vor allem auf Plantreue und allowable costs. Bei Nichtbeanstandung wird die Rechnung unbedingt und sofort fällig. Spätere Beanstandungen begründen keine Rückforderungsansprüche.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt AG.
Nach Fertigstellung erfolgt eine Abnahme der Anlage. Dabei festgestellte kleinere Mängel hat AN gegen weitere Kostenerstattung zu beseitigen. Bei großen anlässlich der Abnahme oder in den fünf Jahren danach festgestellten Mängeln ist zu differenzieren: Soweit sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der AN indizieren, hat diese die Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, ansonsten gegen weitere Kostenerstattung durch die AG.
II. Fragestellungen
Kann die AN Umsatz und Gewinn aus dem BFA-Auftrag schon fortlaufend realisieren?