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FG München  v. - 7 K 2346/21

Gesetze: KStG § 14, KStG § 16 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, AktG § 304 Abs. 1, AktG § 304 Abs. 2 S. 1

Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung auf feste Ausgleichszahlungen eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Leitsatz

1. Der angemessene Ausgleich in Form einer Ausgleichszahlung ersetzt bei einem Gewinnabführungsvertrag den Dividendenanspruch der außenstehenden Aktionäre, da der Gewinn vollständig dem herrschenden Unternehmen zuzuführen ist. § 304 AktG dient damit dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der außenstehenden Aktionäre, die durch den Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags Herrschafts- und Mitgliedsrechte verlieren.

2. In zivilrechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt der Entstehung des jährlichen festen Ausgleichsanspruchs der Minderheitsgesellschafter im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der Zeitpunkt der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft, es sei denn, der Gewinnabführungsvertrag sieht eine abweichende Regelung zugunsten der außenstehenden Gesellschafter vor. Er wird mit dem Tag fällig, der auf die Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Jahr folgt.

3. Hält der außenstehende Aktionär seine Anteile im Betriebsvermögen, gelten für den Zeitpunkt der Besteuerung der festen Ausgleichszahlung – im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG – die allgemeinen Bilanzierungsregeln.

4. Eine phasengleiche Aktivierung kommt bei einer festen Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags in Betracht, wenn die Höhe der Ausgleichszahlung am Bilanzstichtag feststeht und nicht z. B. im Falle einer gewinnabhängigen Vereinbarung noch von der Ausübung von Bewertungswahlrechten oder möglichen Rücklagenzuführungen bzw. von zukünftigen Faktoren abhängig ist. In diesem Fall ist der Anspruch auf die Ausgleichszahlung bereits auf den Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu aktivieren, auf das die Ausgleichszahlung entfällt.

Fundstelle(n):
VAAAJ-97317

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München v. 13.03.2025 - 7 K 2346/21

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