Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung auf feste Ausgleichszahlungen eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft
Leitsatz
1. Der angemessene Ausgleich in Form einer Ausgleichszahlung ersetzt bei einem Gewinnabführungsvertrag den Dividendenanspruch
der außenstehenden Aktionäre, da der Gewinn vollständig dem herrschenden Unternehmen zuzuführen ist. § 304 AktG dient damit
dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der außenstehenden Aktionäre, die durch den Abschluss eines Beherrschungs- und/oder
Gewinnabführungsvertrags Herrschafts- und Mitgliedsrechte verlieren.
2. In zivilrechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt der Entstehung des jährlichen festen Ausgleichsanspruchs der Minderheitsgesellschafter
im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der Zeitpunkt der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der
Organgesellschaft, es sei denn, der Gewinnabführungsvertrag sieht eine abweichende Regelung zugunsten der außenstehenden Gesellschafter
vor. Er wird mit dem Tag fällig, der auf die Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Jahr folgt.
3. Hält der außenstehende Aktionär seine Anteile im Betriebsvermögen, gelten für den Zeitpunkt der Besteuerung der festen
Ausgleichszahlung – im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG – die allgemeinen Bilanzierungsregeln.
4. Eine phasengleiche Aktivierung kommt bei einer festen Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter im Sinne des § 304
Abs. 2 Satz 1 AktG bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags in Betracht, wenn die Höhe der Ausgleichszahlung am Bilanzstichtag
feststeht und nicht z. B. im Falle einer gewinnabhängigen Vereinbarung noch von der Ausübung von Bewertungswahlrechten oder
möglichen Rücklagenzuführungen bzw. von zukünftigen Faktoren abhängig ist. In diesem Fall ist der Anspruch auf die Ausgleichszahlung
bereits auf den Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu aktivieren, auf das die Ausgleichszahlung entfällt.