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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 68/17

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 4, GG Art. 3 Abs. 1

Fremdvergleich bei Geschäftsbeziehungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften

keine Berufung des Steuerpflichtigen auf gesetzesinterpretierende Verwaltungsvorschriften

Leitsatz

1. Die Übernahme von Anlaufverlusten einer Schwesterpersonengesellschaft und eine an diese geleistete Schadensersatzzahlung können bei Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie nicht auf im Vorhinein getroffenen schriftlichen Verträgen beruhen, aus denen sich zumindest die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner einschließlich der Übernahme der wesentlichen Risiken ergeben.

2. Anders als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die eine mittelbare Außenwirkung entfalten, weil die Verwaltung hierbei eigene, ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsspielräume wahrnimmt und sich damit selbst über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an ihre gleichmäßige Verwaltungspraxis bindet, entfalten gesetzesinterpretierende Verwaltungsvorschriften keine mittelbare Außenwirkung, auf die sich Steuerpflichtige mit Erfolg berufen könnten.

3. Urteil aufgehoben durch .

Fundstelle(n):
HAAAJ-97313

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Thüringer FG, Urteil v. 30.03.2022 - 1 K 68/17

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