Fremdvergleich bei Geschäftsbeziehungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften
keine Berufung des Steuerpflichtigen auf gesetzesinterpretierende Verwaltungsvorschriften
Leitsatz
1. Die Übernahme von Anlaufverlusten einer Schwesterpersonengesellschaft und eine an diese geleistete Schadensersatzzahlung
können bei Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie nicht auf im
Vorhinein getroffenen schriftlichen Verträgen beruhen, aus denen sich zumindest die wesentlichen Rechte und Pflichten der
Vertragspartner einschließlich der Übernahme der wesentlichen Risiken ergeben.
2. Anders als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die eine mittelbare Außenwirkung entfalten, weil die Verwaltung hierbei
eigene, ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsspielräume wahrnimmt und sich damit selbst über den Gleichheitsgrundsatz
des Art. 3 Abs. 1 GG an ihre gleichmäßige Verwaltungspraxis bindet, entfalten gesetzesinterpretierende Verwaltungsvorschriften
keine mittelbare Außenwirkung, auf die sich Steuerpflichtige mit Erfolg berufen könnten.