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BFH Urteil v. - VI R 47/70 BStBl 1971 II S. 318

Leitsatz

Für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 3 BHG 1968 und des § 6 Abs. 2 EStG 1967 die Grenze von 800 DM überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrages, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer auszugehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 318
BFHE S. 464 Nr. 101,
SAAAA-98771

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BFH, Urteil v. 01.12.1970 - VI R 47/70

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