Instanzenzug: Az: XI ZR 68/24vorgehend Az: 13 U 77/23vorgehend LG Aachen Az: 10 O 161/22
Gründe
1Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.
2Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage bestimmt sich nach dem Nennwert der titulierten Forderung. Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (vgl. , juris Rn. 13).
3Zwar hat der Kläger mit der Klage zunächst begehrt, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Abtretung einer Grundschuld in der Höhe der Inanspruchnahme des Klägers aus der Bürgschaft für unzulässig zu erklären. Dabei hat der Kläger mehrfach auf eine Forderungshöhe von 137.951,22 € Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom , den er ausdrücklich als Klageerweiterung bezeichnet hat, hat der Kläger jedoch beantragt, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, da seiner Inanspruchnahme wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrags eine dauernde Einrede entgegenstehe. Diesen Antrag hat der Kläger erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren gestellt und wollte diesen mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen. Für den Streitwert maßgeblich ist demnach der gesamte titulierte Wert der Forderung in Höhe von 600.000 €.
4Soweit der Kläger ausführt, der Streitwert für die Streithelfer sei lediglich mit bis zu 20.000 € zu beziffern, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern dies bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren zu berücksichtigen sein sollte. Im Übrigen haben die Streithelfer ihren Beitritt nicht beschränkt; vor dem Landgericht haben sie sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen (vgl. , NJW 1960, 42 f.).
Ellenberger Grüneberg Derstadt
Sturm Ettl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090725BXIZR68.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-97241