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Investitions-Booster und Abschreibungsänderungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2248Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. (BGBl 2025 I Nr. 161) sieht bei Investitionen ab dem Abschreibungsänderungen vor, die Investitionsanreize auslösen sollen.
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Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG)
[i]Anschaffung oder Herstellung nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt werden, kann (Wahlrecht) statt der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) gewählt werden. Die Höhe der neuen degressiven Abschreibung beträgt das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %. Für Investitionen im ersten Halbjahr 2025 steht die degressive Abschreibung nicht offen.
[i]Bei unterjähriger Anschaffung zeitanteilige AfADie degressive Abschreibung wird bei unterjähriger Investition nur zeitanteilig gewährt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG); bei einem mit dem Kalenderjahr identischen Wirtschaftsjahr kann die degressive Abschreibung im Wirtschaftsjahr 2025 maximal 15 % betragen.
E-Fahrzeuge und Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG
[i]Abschreibung für ElektrofahrzeugeNeu ist eine in § 7 Abs. 2a EStG verortete Abschreibung für Elektrofahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 2 KraftStG, die nach dem