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Neue Impulse bei der Bilanzierung von Implementierungskosten bei Cloud-Lösungen durch den „EU Data Act“
Zugleich Anmerkungen zum Beitrag von Bach, StuB 2025 S. 426
In seinem Beitrag beleuchtet Bach Customizing-Aufwendungen bei Software-as-a-Service-Lösungen (SaaS) und wirft die Frage nach einer HGB-Bilanzierung im Rahmen einer Aktivierung – in Analogie zu den Mietereinbauten – oder als sofortigem Aufwand auf. Die Verfasser dieses Beitrags vertreten schon seit Jahren die Auffassung, dass die Implementierungskosten bei Cloud-Lösungen als Vermögensgegenstand „sui generis“ zu aktivieren sind. Durch die Regelungen des „EU Data Act“, welcher ab dem verbindlich anzuwenden ist, wird die eigenständige Aktivierung als Vermögensgegenstand „sui generis“ zusätzlich gestützt. Insofern besteht eine klare Indikation zur Aktivierung von Implementierungskosten nach HGB.
Bach, Customizing-Aufwendungen bei Software-as-a-Service-Lösungen, StuB 11/2025 S. 426, NWB TAAAJ-92264
Der bisher in der Rechtsprechung und (auch) von Teilen der Literatur angenommene einheitliche Funktionszusammenhang zwischen einem Cloud-Dienst und der Implementierung wird durch den „EU Data Act“ nahezu vollständig aufgehoben.
Der ab dem direkt anwendbare „EU Data Act“ unterstreicht das bilanzielle Vorgehen zur eigenständigen Aktivierung als Vermögensgegenstand ?sui generis?.
Insofern besteht eine klare Indikation zur Aktivierung von Implementierungskosten nach HGB.
I. Beschaffung und Implementierung einer Cloud-Lösung
[i]Oser/Gerlach, Bilanzierung bei Cloud Computing, StuB 7/2020 S. 263, NWB LAAAH-44224Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 246 Rz. 24a, NWB XAAAJ-79719 Der Rechtsprechung des BGH folgend ist die Beschaffung einer Cloud-Lösung als Mietvertrag einzuordnen. Dazu hat der BGH für Application-Service-Provider-Modelle (ASP-Modelle) entschieden: „Als typische Leistung steht beim ASP-Vertrag [.] die Gewährung der Online-Nutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten. Es liegt deshalb nahe, mit der überwiegenden Meinung, als Rechtsgrundlage für diese vertraglichen Ansprüche, einen Mietvertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, anzunehmen.“ Der Sachverhalt einer Cloud-Lösung ist mit einer ASP-Lösung vergleichbar.