Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 12 Ks 5/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StGB strafbar gemacht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Eine Körperverletzung „mittels einer Waffe“ begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. , Rn. 8 mwN).
An einer solchen unmittelbaren Einwirkung des vom Angeklagten mit der Waffe verschossenen Projektils auf den Körper des Nebenklägers fehlt es nach den Feststellungen. Der Nebenkläger wurde lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt. Der Körperverletzungserfolg ist daher zwar als Folge des Schusses, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe eingetreten.
Der Rechtsfehler wirkt sich jedoch weder auf den Schuld- noch auf den Strafausspruch aus, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen, und der Senat trotz der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung beider Qualifikationsvarianten mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen ausschließen kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250625B6STR117.25.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-97131