Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns auch bei Anwendung der 30 %-Regelung
Nach der niederländische 30 %-Regelung können Arbeitgeber Arbeitnehmern, die eine Tätigkeit bei einem niederländischen Arbeitnehmer aufnehmen und zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in die Niederlande umziehen oder täglich vom Ausland in die Niederlande reisen durch den Aufenthalt in den Niederlanden entstehende Mehrkosten (sog. extraterritoriale Kosten) steuerfrei erstatten. Macht der Arbeitgeber von dieser Regelung Gebrauch macht und zahlt er dem Arbeitnehmer 30 % des Arbeitslohns steuerfrei aus, unterliegt der von der Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns nicht dem in Deutschland zu versteuernden Arbeitslohn nach § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG i. V. mit Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Niederlande.
.
I. Verfahren der ersten Instanz
Nach Auffassung der Finanzbehörden (vgl. , NWB CAAAJ-55688, Rz. 420 f.) und auch des Finanzgerichts sind die in den Niederlanden nicht besteuerten Lohneinkünfte über § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG in Verbindung mit der Subject-to-tax-Klausel des DBA-Niederlande in Deutschland der Besteuerung unterworfen (, NWB XAAAJ-33937).
II. Urteil des BFH
Dem ist der BFH entgegengetreten (