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BGH zum Fernunterrichtsschutzgesetz – auch umsatzsteuerlich relevantes Urteil
Eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ist nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht interessant. Die Entscheidungsgrundsätze könnten für die umsatzsteuerliche Behandlung von Unterrichtsleistungen bedeutsam werden. Dies gilt insbesondere für die ab dem anzuwendende neue Fassung des § 4 Nr. 21 UStG, zu der ein Entwurf eines BMF-Schreibens vorliegt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Es ist eine weite Auslegung der Begriffe der „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG geboten. Eine „Mindestqualität“ ist nicht notwendig.
Eine überwiegende räumliche Trennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liegt vor, wenn der Unterricht überwiegend asynchron erfolgt. Aufgezeichnete Online-Meetings, die Teilnehmer später betrachten können, sind asynchroner Unterricht.
Es ist eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Überwachung des Lernerfolgs (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FernUSG) vorzunehmen. Eine einzelne Lernkontrolle, welche z.B. mündliche Fragen zum erlernten Stoff einschließt, kann ausreichend sein. Die Lernkontrolle muss nicht tatsächlich stattfinden, wenn sie vertraglich vereinbart worden ist.
Das FernUSG erfasst nicht nur Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB), sondern auch zu gewerblichen oder sel...