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Die Differenzbesteuerung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2189Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderregelung, die es Wiederverkäufern ermöglicht, für Lieferungen von ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenen Gegenständen die Umsatzsteuer nicht aus dem gesamten Kaufpreis, sondern nur aus der Marge zu berechnen. Kürzlich traf der BFH zwei für die Praxis bedeutende Entscheidungen.
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Anforderungen an den Liefergegenstand
[i]Nämlichkeit des veräußerten GegenstandsDie Finanzverwaltung verlangte die „Nämlichkeit“ des veräußerten Gegenstands. Von diesen strengen Anforderungen ist sie teilweise abgerückt. Die Differenzbesteuerung ist demnach auch anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände zerlegt hat (Abschn. 25a.1 Abs. 4a Satz 1 f. UStAE m. w. N.) oder die als solche nicht mehr nutzbar sind, um sie in unverändertem Zustand weiterzuverkaufen (Abschn. 25a.1 Abs. 4b UStAE). [i]Paschmanns, NWB 19/2025 S. 1299, NWB IAAAJ-90798 Nicht begünstigt ist dagegen die Lieferung eines aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, hergestellten oder zusammengestellten einheitlichen Gegenstands (Abschn. 25a.1 Abs. 4c UStAE). Das bestätigte der BFH, wenn für den Gegenstand d...