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Verfahrensrecht | Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (BFH)
Ein Teilurteil i.S. des § 6 Abs. 2 FGO ist auch dann ergangen, wenn
der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur
Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über
den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden
hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer
Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 6 Abs. 2 FGO darf der Rechtsstreit dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
Sachverhalt: Streitig sind die Rechtmäßigkeit von Zinsbescheiden zur Rückforderung ...