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Zulassung | Geschäftsführer kann nicht Syndikusanwalt sein
Das Vertragsverhältnis als Geschäftsführer bei einer GmbH ist weder ein Arbeitsverhältnis i. S. des § 46 Abs. 2 BRAO noch kann es in analoger Anwendung dieser Vorschrift als solches behandelt werden. Die Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitsverhältnis“ sind in ihrer rechtlichen Bedeutung grds. dahingehend definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie dasjenige eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen ist.
Der Gesetzgeber hat die Syndikuszulassung durch die in § 46 Abs. 2 BRAO normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Ein anderweitiges Verständnis eines Arbeitsverhältnisses lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Dass der Gesetzeber mit der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte einen Gleichla...