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Prozessrecht | Barrierefreier Zugang zu Gerichtsdokumenten
Ein Anspruch eines Sehbehinderten auf die barrierefreie Zugänglichmachung von Prozessunterlagen ist auch nach Maßgabe von § 191a Abs. 1 GVG nicht per se und voraussetzungslos zu gewähren. Jedenfalls bei Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten und bei einer überschaubaren Sache mit übersichtlichem Streitstoff kann der Bevollmächtigte durch Vorlesen der Schreiben ausreichend über den Sachstand informieren.
Einen Anspruch der nahezu erblindeten Klägerin auf vollständige Digitalisierung der Prozessunterlagen in Audioform lehnte das Gericht wegen der anwaltlichen Prozessvertretung ab. Das Vorlesen von Schriftsätzen gehöre insoweit zu den berufsrechtlichen Pflichten eines Anwalts.