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SV-Status | Freie Mitarbeit eines Lohnbuchhalters bei einem Steuerberater
Sprechen die Umstände bei einer Gesamtabwägung gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine Selbstständigkeit, darf das Gericht dem Willen der Beteiligten, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, ausnahmsweise eine gewichtige Bedeutung beimessen.
Hier unterlag die Tätigkeit des Lohnbuchhalters bei einem Steuerberater nach Ansicht des BSG im Jahr 2018 nicht der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung. Bei der Gesamtbetrachtung der Umstände geht das BSG davon aus, dass die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung die Waage mit den Indizien für eine selbstständige Tätigkeit halten. Für eine fremdbestimmte Eingliederung als Merkmal der Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV spreche u. a., dass der Steuerberater die Mandanten akquirierte, dem Lohnbuchhalter einen Pool-Arbe...