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OLG 13.06.2025 3 U 286/22, NWB 31/2025 S. 2108

AGB | Aufklärungspflicht einer Bank über unwirksame AGB

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame AGB entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.

Anmerkung:

Eine deutsche Geschäftsbank ist vom ) rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren AGB von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen. Über die Unwirksamkeit hat sie die betroffenen Kunden zu informieren. Die Verpflichtung zur Versendung von Schreiben sei erforderlich, möglich und zu...

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