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GmbH | Verletzung von Mitwirkungspflichten durch einen Gesellschafter
Der kompetenzwidrige Abbruch einer Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter vor Abhandlung sämtlicher Tagesordnungspunkte führt nicht zu einer Beendigung der Versammlung. Eine Ergänzung der Tagesordnung im Weg der Selbsthilfe (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) kommt erst dann in Betracht, wenn die dem Geschäftsführer einzuräumende Frist zur Erweiterung der Tagesordnung abgelaufen ist, wobei sich die Länge der Frist nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Allerdings verneint das Gericht hier einen Abbruch. Der Versammlungsleiter habe die Gesellschafterversammlung nach Abhandlung sämtlicher, auch von dem anderen Gesellschafter mitgeteilter Tagesordnungspunkte und damit zum regulären Ende der Gesellschafterversammlung beendet.