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BGH Beschluss v. - 5 StR 85/25

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 506 KLs 4/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2Gegen das am verkündete Urteil hat der frühere Verteidiger des Angeklagten am Revision eingelegt, diese aber nach Zustellung des Urteils am nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet.

3Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem früheren Verteidiger des Angeklagten am zugestellt worden. Die nunmehrige Verteidigerin des Angeklagten hat mit dem am beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren, einen Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und die Revision mit der Sachrüge begründet.

41. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision ist zu verwerfen.

5Der Angeklagte hat den Antrag damit begründet, dass er seinen früheren Verteidiger mit der Einlegung und Begründung der Revision noch am Tag der Urteilsverkündung beauftragt habe. Erst durch Erhalt des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts am habe er Kenntnis davon erhalten, dass die Revision entgegen dem Auftrag nicht rechtzeitig begründet worden war.

6Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil der Angeklagte seine Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO) und die Tatsachen zur Begründung seines Antrags (§ 44 StPO) nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Namentlich betrifft dies seinen Vortrag zur rechtzeitigen Beauftragung des vormaligen Verteidigers mit der Begründung der Revision, zu den weiteren Umständen der Fristversäumung und zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die nicht mit geeigneten Beweismitteln (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 45 Rn. 11) belegt worden sind, wie zum Beispiel durch anwaltliche

Versicherung seiner Verteidiger (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 350/23 Rn. 6; vom – 5 StR 225/24 Rn. 8). Die Glaubhaftmachung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sich die tatsächlichen Umstände nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 124/23, NStZ-RR 2023, 348 f.; vom – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Denn nach dem Akteninhalt ist der formlos an den Angeklagten versandte Verwerfungsbeschluss des Landgerichts schon am seinem früheren Verteidiger zugestellt worden, so dass es sich nicht von selbst versteht, dass der Angeklagte erst vier Tage später hiervon Kenntnis erlangt haben soll.

72. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil er nach Ablauf der einwöchigen Frist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO), die mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den früheren Verteidiger des Angeklagten am begann und gemäß § 43 Abs. 1 StPO am endete, bei Eingang des Antrags beim Landgericht am schon abgelaufen war. Der Antrag wäre aber auch unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten zurecht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat, denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils am zu laufen begann und am endete (§ 43 Abs. 2 StPO), begründet worden.

83. Die Revision wäre im Übrigen aber auch unbegründet, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR85.25.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-96480