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StuB Nr. 15 vom Seite 1

Referentenentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ...

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Überblick über den Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

Eigentlich hätte die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-Richtlinie) schon bis zum ins nationale Recht umgesetzt werden müssen. Durch den Bruch der Ampelkoalition im November 2024 konnte das damalige Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden. Nach dem sog. Grundsatz der Diskontinuität wurde nun in der aktuellen Legislaturperiode ein neues Gesetzgebungsverfahren notwendig. Dessen Auftakt bildet der Referentenentwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ vom .

Der neue Referentenentwurf regelt weitgehend in 1-zu-1-Umsetzung der Richtlinie wer, wann und mit welchem Inhalt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist sowie wer nach welchen Maßstäben zu diesem Bericht einen Prüfungsvermerk zu erteilen hat. Da auch schon der alte Entwurf auf 1-zu-1-Umsetzung zielte, gibt es in den meisten Punkten kaum Veränderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der 20. Legislaturperiode.

Mittelbar ergeben sich aber doch Auswirkungen. Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in Deutschland schrittweise ausgerollt werden. Für das erste Geschäftsjahr 2025 gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren sollen stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen einbezogen werden. Die Übergangsfristen sind großzügig, weil Änderungen auf EU-Ebene zu erwarten sind, nach denen Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer/450 Mio. € Umsatz gar nicht berichtspflichtig werden (vgl. dazu auch den Beitrag von Dr. Jens Reinke und Prof. Dr. Stefan Müller zu Vereinfachungen bei der (Umwelt-)Taxonomie mit Blick auf Nicht-Finanzunternehmen). Auch die mittelbare Berichtspflicht als Unternehmen in der Wertschöpfungskette eines primär berichtspflichtigen Unternehmens wird durch Übergangsvorschriften und zu erwartende EU-Änderungen mittelstandsfreundlicher. StuB-Herausgeber Dr. Norbert Lüdenbach gibt einen Überblick über das CSRD-Umsetzungsgesetz.

Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters

Ein Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird. In seinem Urteil vom konkretisiert der BFH die Behandlung eines Forderungsverzichts gegen Besserungsschein durch einen GmbH-Gesellschafter. Von wesentlicher Bedeutung sind die Entscheidungen zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung und zum Verhältnis zwischen der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) und gewerblichen Einkünften (§ 17 EStG), wie der Beitrag von Niels Doege und Christian Hauptmann zeigt.

Bleiben Sie zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 15/2025 Seite 1
BAAAJ-96424