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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern des Gerichts
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Fristversäumnis auch dann als unverschuldet anzusehen ist, wenn der Kläger zunächst einen von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat, dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht (Bezug: § 47, § 52a Abs. 3 und 4, § 56, § 76, § 115 FGO).
Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben, so der BFH. Aus Fehlern des Gerichts dürfen daher keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (vgl. , NWB XAAAC-75735, NJW 2008 S. 2167, Rz. 22, m. w. N.).