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Ortsbestimmungen bei Lieferungen und Leistungen
Die Bestimmung des Orts einer Lieferung oder sonstigen Leistung ist zentral für die umsatzsteuerliche Behandlung. Die §§ 3 ff. UStG enthalten hierzu eine Vielzahl an Vorschriften. Der Beitrag gibt anhand praxisnaher Beispiele einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Bedeutung der Ortsvorschriften
Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausgeführt werden, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Inland ist das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Büsingen, Helgoland, der Freihäfen in Bremerhaven und Cuxhaven, der 12 Meilen-Seezone und der deutschen Schiffe und Flugzeuge außerhalb von Zollgebieten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des leistenden Unternehmers sind für die Steuerbarkeit unbeachtlich (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Für die Ortsbestimmung eines Umsatzes ist zunächst zu prüfen, an welchem Ort der Umsatz als ausgeführt gilt. Hierfür ist zu unterscheiden, ob eine Lieferung/Werklieferung oder eine sonstige Leistung/Werkleistung vorliegt.
Ortsbestimmung von Lieferungen
Bewegte und unbewegte Lieferungen
Bei den Lieferungen ist zwischen bewegten und unbewegten (ruhenden) Lieferungen...