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BBK Nr. 15 vom Seite 688

Versagung der Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Typische Fehlerquellen und ihre Auswirkungen auf Lieferanten und Abnehmer

Marcel Späth

Die Praxis geht im Regelfall davon aus, dass innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Umsatzsteuer abzurechnen sind. Die Umsatzsteuerfreiheit ist jedoch an strenge materielle und formelle Voraussetzungen geknüpft, die nicht selten fehlerhaft oder unvollständig erfüllt werden. Wird die Umsatzsteuerfreiheit versagt, drohen finanzielle Folgen für den Lieferanten oder Abnehmer. Für den Lieferanten wird es bspw. dann problematisch, wenn er die Umsatzsteuer nicht weiterbelasten kann/darf oder ein ausländischer Abnehmer die Umsatzsteuer zwar entrichtet, jedoch keine Erstattung erhält. Der Beitrag beleuchtet beispielhafte Fallkonstellationen aus der Praxis und gibt einen kompakten Überblick über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen.

Kernaussagen
  • Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird in der Praxis häufig wegen formeller Mängel (z. B. fehlende Gelangensbestätigung, falsche USt-IdNr., fehlerhafte Zusammenfassende Meldung) oder materieller Fehler versagt.

  • Ein ausländischer Abnehmer kann die deutsche Umsatzsteuer grundsätzlich nur über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen, muss aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das BZSt die Vorsteuer nicht erstattet.

I. Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

[i]Strenge Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung Die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG setzt voraus, dass § 6a Abs. 1 und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG kumulativ erfüllt sind. Die genannte Paragraphenkette knüpft an strenge materielle und formelle Voraussetzungen an.

Im Regelfall handelt es sich bei der Erfüllung der Voraussetzungen um tatsächliche Lebensvorgänge, die durch Nachweise und Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert und somit nachgewiesen werden müssen. Ansonsten besteht das S. 689Risiko der Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. [i]Übersicht der Voraussetzungen


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Allgemeine Übersicht der Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen
Voraussetzung
Erläuterung
Lieferung eines Gegenstands durch einen Unternehmer.
Unternehmer i. S. des § 2 UStG der eine entgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG erbringt.
Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Der Liefergegenstand muss physisch von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden – durch Lieferer oder Abnehmer (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Abnehmer ist Unternehmer (oder juristische Person ohne Unternehmereigenschaft mit USt-IdNr.).
Der Erwerber muss in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG) und zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige USt-IdNr. verwenden (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Gültigkeit muss durch den Lieferanten zum Zeitpunkt der Lieferung geprüft sein.
Lieferung für das Unternehmen des Abnehmers.
Der Erwerber muss den Liefergegenstand für sein umsatzsteuerliches Unternehmen beziehen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Erwerb unterliegt der Besteuerung im Bestimmungsland.
Der Erwerb muss im Bestimmungsmitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb steuerbar sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Nachweis der Voraussetzungen (§§ 17a bis 17c UStDV, z. B. Gelangensbestätigung).
Die Nachweise (z. B. Gelangensbestätigung, CMR-Frachtbrief, Spediteursbescheinigung) sind formell entscheidend für die Steuerfreiheit (§ 6a Abs. 3 UStG).
Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung für die jeweilige Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 18a UStG).
Im Fall der Nichtdeklaration der Zusammenfassenden Meldung oder der unrichtigen oder unvollständigen Angabe der jeweiligen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung besteht das Risiko der Versagung der Steuerbefreiung.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 7
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Versagung der Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

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