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Ausschluss des Buchwertantrags durch Abgabefrist der Steuererklärung vor Ablauf der Rückwirkungsfiktion?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2129Der Bundesrat hat am dem am durch den Deutschen Bundestag verabschiedeten JStG 2024 zugestimmt. Die einzelnen Regelungen des Regierungsentwurfs sowie die wesentlichen Änderungen gegenüber dem finalen Gesetz wurden bereits übersichtsartig in NWB 27/2024 S. 1828 und NWB 51-52/2024 S. 3574 beschrieben. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Einführung der Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz in Umwandlungsfällen nach § 3 Abs. 2a UmwStG und der Frage, ob es sich dabei auch um eine Ausschlussfrist für einen Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG handelt.
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Frist für die Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz
[i]Erstmals Frist zur Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz durch das JStG 2024Bis zum JStG 2024 enthielten weder § 3 UmwStG noch § 11 UmwStG Regelungen zur Frist der Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Durch die Einführung des § 3 Abs. 2a UmwStG wird erstmals eine Frist zur Abgabe der der Umwandlung zugrundeliegenden Schlussbilanz bestimmt, um so der Möglichkeit entgegenzutreten, diese z. B. bis zu einer Betriebsprüfung hinauszuzögern. Nach altem Rechtsstand verfristete das Bewertungswahlrecht ohne Abgabe der Schlussbilanz nicht.
[i]Kopplung an Frist zur Abgabe der KörperschaftsteuererklärungDas Gesetz verweist für die Abgabe der Schlussbilanz auf die nach § 149 AO maßgebende Fri...