Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt
[i]BVerfG, Pressemitteilung v. 17.7.2025 Nr. 62/2025Mit Beschluss v. - 2 BvL 15/14 ( NWB BAAAJ-95572) hat der Zweite Senat des BVerfG das Verfahren zu einer Richtervorlage des BFH eingestellt (Pressemitteilung des ). Die Richtervorlage betraf mit der Regelung des § 50d Abs. 10 EStG eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht. Gegenstand der Regelung ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.
[i]BFH, Beschluss v. 11.12.2013 - I R 4/13, BStBl 2014 II S. 791Der I. Senat des BFH hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit der Italienischen Republik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl 1990 II S. 743) für verfassungswidrig (, BStBl 2014 II S. 791). Dementsprechend setzte er das bei ihm ...