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Arbeitshilfe - Stand: 23.07.2025
Stromsteuer – Für die Anwendung § 1a Abs. 2 Satz 1 StromStV reicht es aus, dass der Strom dem Grundtarif des § 3 StromStG, nicht aber einem anderen, ermäßigten Tarif unterfällt
Fiktion nach § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) - Feststellung im konkreten Fall, ob der Vermieter als Versorger gilt:
Ist der bezogene, "ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) zu versteuernde Strom" nur jener, der nach dem Regelsteuersatz zu versteuern ist?
Schließt eine Steuerbefreiung (vorliegend streitig: § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG) die Anwendung des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV aus?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (VII R 2/25).