Suchen Barrierefrei
USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 1

Insolvenz einer Zahlstelle

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger einer Zahlstelle, vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. Dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert, entschied der BFH in einem Urteil, das Prof. Dr. Peter Mann bespricht. Der Kläger musste sich also zurechnen lassen, dass er das Rechenzentrum mit dem Forderungseinzug beauftragt hatte und die Krankenkassen in der Folge die geschuldeten Kaufpreise mit befreiender Wirkung bewirkt haben.

Steuerbare Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft können zivilrechtlich entweder auf dem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis oder auf einem gesondert vereinbarten schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen. Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag bzw. Mitgliederbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft bzw. Personenvereinigung abgegolten sind, oder ob es sich um Leistungen handelt, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Diese Abgrenzung ist Inhalt des Urteils des FG Münster, das Dr. Christian Sterzinger bespricht.

Das BMF führt in seinem Schreiben v. zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferung und der Konkretisierung der Vorgaben nach der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH aus, dass einem Unternehmer, der den formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises nicht genügen kann, aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu gewähren ist, wenn sich anhand objektiver Kriterien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zweifelsfrei nachweisen lassen. Carsten Timm bespricht das BMF-Schreiben .

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 14 / 2025 Seite 1
XAAAJ-95890