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Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG
Anmerkungen zum
Mit dem Urteil vom hat der BFH im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 28 Abs. 1 KStG entschieden, dass sonstige Rücklagen i. S. von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG alle Rücklagen sind, die nicht im steuerlichen Einlagekonto i. S. von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind und eine vom Sonderausweis auszunehmende Einlage der Anteilseigner materiell-rechtlich zu verstehen ist und nicht voraussetzt, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist. Damit hat der BFH zugleich eine in der Literatur diskutierte Gestaltung bestätigt, mit deren Hilfe die nachteiligen steuerlichen Folgen einer nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und gesondert festgestellten Einlage der Gesellschafter (sog. „vergessene“ Einlage) im Nachhinein „geheilt“ werden können. Der Urteilssachverhalt und die Entscheidungsgründe werden nachstehend dargestellt und die praktischen Folgen diskutiert. Vorab wird kurz am Beispiel einer GmbH auf den Mechanismus z. B. bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung eingegangen.
Was war bislang im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 28 Abs. 1 KStG umstritten?
Wie hat der entschieden?
Wie ist die Entscheidung zu bewerten?
I. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 28 Abs. 1 KStG
[i]Trappmann, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG Kommentar Online, 6. Aufl. 2024, § 28, NWB AAAAJ-49203 Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden in der Bilanz einer GmbH ausgewiesene Rücklagen in Stammkapital (Nennkapital) umgewandelt. Steuerlich gilt dabei nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. Maßgeblich ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Kapitalerhöhung durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, jedoch vor Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG. Somit können sich Veränderungen des Einlagekontos während des Jahres der Rücklagenumwandlung noch auf den maßgeblichen Bestand auswirken. Damit weicht das Steuerrecht vom Handelsrecht ab, weil handelsrechtlich die vor der Beschlussfassung vorhandenen Rücklagen in Nennkapital umgewandelt werden.