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Insolvenz der „Zahlstelle“ geht zu Lasten des Unternehmers – keine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG
In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich der BFH mit der Frage, ob die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen ist, wenn eine beauftragte Zahlstelle die empfangenen Zahlungen nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet und zwischenzeitlich insolvent wird. In dem Sachverhalt hatte ein Apotheker die Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen an ein Rechenzentrum ausgelagert. Der BFH hat dazu entschieden, dass der leistende Unternehmer in diesem Fall das Insolvenzrisiko für die Zahlstelle trägt.
I. Leitsätze
1. Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen.
2. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (vgl. , BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz 21).
II. Sachverhalt
Der Kläger b...