Einstellung eines Normenkontrollverfahrens (konkrete Normenkontrolle) nach Antragsrücknahme durch das vorlegende Gericht - Wegfall der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
Gesetze: Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 50d Abs 10 EStG
Instanzenzug: Az: I R 4/13 Beschlussvorgehend Az: I R 4/13 Vorlagebeschluss
Gründe
I.
1Der vorliegende Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Fragen, ob die Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Behandlung von Einkünften aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Mitunternehmer, ihre rückwirkende Einführung und ihre ebenfalls rückwirkende Nachbesserung verfassungskonform sind.
2Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats zur Entscheidungserheblichkeit nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften. Bei einer Normenkontrolle müsse die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>; 85, 191 <203>; 108, 186 <209>; stRspr). Infolgedessen erscheine eine Wahrung der Darlegungsanforderungen unter anderem deshalb zweifelhaft, weil jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der im Ausgangsverfahren angegriffene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung betreffend die Einkünfte der inländischen GmbH & Co. KG bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sein dürfte. Denn in diesem seien die Feststellungen für verschiedene Mitunternehmerschaften - nämlich der GmbH & Co. KG einerseits und einer infolge einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe der KG entstandenen atypisch stillen Gesellschaft andererseits - zusammengefasst worden. Eine solche Zusammenfas-sung sei jedoch nicht zulässig und führe zur vollständigen Aufhebung des betroffenen Feststellungsbescheids (vgl. -, juris, Rn. 23 ff., 40; vom - IV R 9/18 -, juris, Rn. 22 ff.; vom - IV R 20/14 -, juris, Rn. 30 ff.; BFHE 252, 193 <197 ff. Rn. 22 ff.>). Auf die Frage der steuerlichen Behandlung der Zinseinkünfte des in Italien wohnenden atypisch stillen Gesellschafters und hiermit verbunden die Verfassungsgemäßheit des § 50d Abs. 10 EStG dürfte es damit im Ausgangsverfahren nicht ankommen.
3Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom aufgehoben.
II.
4Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfGE 147, 184).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:ls20250704.2bvl001514
Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 6 Nr. 29
BAAAJ-95572