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Abzugsverbot nach § 8b KStG für Währungskursverluste bei Fremdfinanzierung bis VZ 2021
Der BFH entschied in seinen Urteilen v. - I R 11/23 (BStBl 2024 II S. 790) und I R 41/20 (BStBl 2024 II S. 785), dass Währungskursverluste bei originären Fremdwährungsgesellschafterdarlehen und aus darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung nach der bis VZ 2021 geltenden Rechtslage das Einkommen der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mindern. In beiden Fällen ist jedoch ein „Escape“ nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a. F. möglich, wenn ein diesbezüglicher Fremdvergleich durch die Darlehensgeberin nachgewiesen wird.
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und I R 41/20
[i]EU-Fall: Gesellschafterdarlehen in FremdwährungIn dem ersten Verfahren (Az. I R 11/23) hatte das vorinstanzliche Finanzgericht keine Feststellungen getroffen, ob der Fremdvergleich der Darlehensgeberin gelungen ist, weshalb der BFH die Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwies. In dem zweiten Verfahren (Az. I R 41/20) sah der BFH den geführten Fremdvergleich als nicht erfolgreich an. [i]Drittstaatenfall: darlehensähnliche ForderungenEs fehlte ein Nachweis, dass auch fremde Dritte der „Darlehensnehmerin“ ein unverzinsliches Darlehen gewährt bzw. bei Aufrechterhaltung der Lieferbeziehung auf die Beitreibung fälliger, in Landeswährung fakturierter Forderungen aus Liefe...