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Kurzfassung zum Beitrag von Hahn, StuB 14/2025 S. 544

Zur Auslegung von § 50d Abs. 3 EStG nach dem neuen Merkblatt des BZSt (Stand 03/2025)

Alexander Hahn

Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist die ihr – aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer EU-Richtlinie (§ 43b und § 50g EStG) – zustehende Quellensteuerentlastung bzgl. bestimmter Zahlungen aus Deutschland an die Substanzkriterien des § 50d Abs. 3 EStG geknüpft. Der Tatbestand von § 50d Abs. 3 EStG ist auslegungsbedürftig und streitbehaftet. Erschwerend kommt hinzu, dass es zur aktuellen Fassung der Norm kaum Rechtsprechung sowie kein BMF-Schreiben gibt. Umso erfreulicher ist es, dass das aktuelle Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (Stand 03/2025) auf die Auslegung der Substanzkriterien aus Sicht der Finanzverwaltung eingeht, die ihre Ansicht teilweise gelockert hat.

Einordnung

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die Dividenden aus Deutschland erhält, ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG). Das bedeutet, dass die Dividenden in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Die Steuer wird grds. durch einen Quellensteuerabzug erhoben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Quellensteuer beträgt 25 % (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 % auf die 25 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 4 SolZG),...

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