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Zur Auslegung von § 50d Abs. 3 EStG nach dem neuen Merkblatt des BZSt (Stand 03/2025)
Die Substanzkriterien aus Sicht der Finanzverwaltung
Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist die ihr – aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer EU-Richtlinie (§ 43b und § 50g EStG) – zustehende Quellensteuerentlastung bzgl. bestimmter Zahlungen aus Deutschland an die Substanzkriterien des § 50d Abs. 3 EStG geknüpft. Der Tatbestand von § 50d Abs. 3 EStG ist auslegungsbedürftig und streitbehaftet. Erschwerend kommt hinzu, dass es zur aktuellen Fassung der Norm kaum Rechtsprechung sowie kein BMF-Schreiben gibt. Umso erfreulicher ist es, dass das aktuelle Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (Stand 03/2025) auf die Auslegung der Substanzkriterien aus Sicht der Finanzverwaltung eingeht, die ihre Ansicht teilweise gelockert hat.
Ronig, Kapitalertragsteuer, Grundlagen, NWB GAAAA-88439
Welche Probleme bereitet die Norm des § 50d Abs. 3 EStG?
Welche Vorteile bietet das aktuelle Merkblatt des BZSt?
Was wäre zusätzlich wünschenswert?
I. Problemstellung
1. Ausgangssituation (dargestellt anhand von Dividendenzahlungen)
[i]Gebhardt, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 50d Rz. 31, NWB MAAAJ-80277 Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die Dividenden aus Deutschland erhält, ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG). Das bedeutet, dass die Dividenden in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Die Steuer wird grds. durch einen Quellensteuerabzug erhoben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Quellensteuer beträgt 25 % (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 % auf die 25 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 4 SolZG), so dass sich eine Gesamtbelastung i. H. von 26,375 % ergibt. Die Quellensteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Dividende dem ausländischen Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat die ausschüttende Kapitalgesellschaft den Steuerabzug für Rechnung des ausländischen Gläubigers vorzunehmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).