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Vertrauensschutz bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und fehlender Gelangensbestätigung
Eine Bestandsaufnahme
Eine Entscheidung des Hessischen FG bietet Anlass, sich ausführlicher mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung (vgl. § 4 Nr. 1b) i. V. mit § 6a UStG) ein Unternehmer berechtigt sein kann, trotz nicht vorliegender Gelangensbestätigung (vgl. § 17b Abs. 2 Nr. 1 UStDV) im Wege des Vertrauensschutzes (vgl. § 6a Abs. 4 UStG) die Steuerfreiheit zu erhalten. Im Folgenden wird die Entscheidung in den Gesamtkontext eingeordnet und analysiert. Dabei geht es im Schwerpunkt um den Belegnachweis und den Vertrauensschutz. Falsche Angaben in Bezug auf Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind nicht Gegenstand des Beitrags.
Prätzler, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfordern keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Bestimmungsland, , NWB BAAAJ-91019
Welche Auffassung vertritt die Finanzverwaltung zum Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung?
Gibt es BFH-Rechtsprechung dazu?
Wie ist ein aktuelles Urteil des Hessischen einzuordnen?
I. Zur Rechtslage
1. Grundsätze
[i]Sterzinger, Vertrauensschutz
bei innergemeinschaftlicher Lieferung, USt direkt digital 19/2024 S. 9,
NWB NAAAJ-74780
Naumann, in:
Küffner/Zugmaier, USt Kommentar Online, § 6a,
NWB UAAAB-75324 Ein Unternehmer, der
innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, ist verpflichtet, die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
nachzuweisen (vgl. § 6a Abs. 3 UStG).
Konkret erforderlich ist für die Steuerbefreiung grds., dass der
Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat (das „übrige
Gemeinschaftsgebiet“) gelangt (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der
Erwerber als Stpfl. handelt (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Seit dem
erfordert die Steuerfreiheit weiterhin die Verwendung einer
gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(vgl. § 18a UStG) aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsland
und die zutreffende
Anmeldung der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (vgl. § 4 Nr. 1b)
UStG).