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StuB Nr. 14 vom Seite 538

Vertrauensschutz bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und fehlender Gelangensbestätigung

Eine Bestandsaufnahme

StB Robert C. Prätzler

Eine Entscheidung des Hessischen FG bietet Anlass, sich ausführlicher mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung (vgl. § 4 Nr. 1b) i. V. mit § 6a UStG) ein Unternehmer berechtigt sein kann, trotz nicht vorliegender Gelangensbestätigung (vgl. § 17b Abs. 2 Nr. 1 UStDV) im Wege des Vertrauensschutzes (vgl. § 6a Abs. 4 UStG) die Steuerfreiheit zu erhalten. Im Folgenden wird die Entscheidung in den Gesamtkontext eingeordnet und analysiert. Dabei geht es im Schwerpunkt um den Belegnachweis und den Vertrauensschutz. Falsche Angaben in Bezug auf Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind nicht Gegenstand des Beitrags.

Prätzler, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfordern keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Bestimmungsland, StuB 10/2025 S. 375, NWB BAAAJ-91019

Kernfragen
  • Welche Auffassung vertritt die Finanzverwaltung zum Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung?

  • Gibt es BFH-Rechtsprechung dazu?

  • Wie ist ein aktuelles Urteil des Hessischen einzuordnen?

I. Zur Rechtslage

1. Grundsätze

[i]Sterzinger, Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung, USt direkt digital 19/2024 S. 9, NWB NAAAJ-74780 Naumann, in: Küffner/Zugmaier, USt Kommentar Online, § 6a, NWB UAAAB-75324 Ein Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen (vgl. § 6a Abs. 3 UStG). Konkret erforderlich ist für die Steuerbefreiung grds., dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat (das „übrige Gemeinschaftsgebiet“) gelangt (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Erwerber als Stpfl. handelt (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Seit dem erfordert die Steuerfreiheit weiterhin die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. § 18a UStG) aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsland und die zutreffende Anmeldung der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (vgl. § 4 Nr. 1b) UStG).

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