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Online-Nachricht - Freitag, 11.07.2025

Gesetzgebung | Bundesrat verabschiedet Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Dekorative
		  GrafikDer Bundesrat hat am dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" zugestimmt. Das Gesetz kann nun größtenteils am Tag nach seiner Verkündung im BGBl. in Kraft treten.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen, § 7 Abs. 2 EStG-E.

  • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem von derzeit 15 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032, § 23 Abs. 1 KStG-E.

  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032), § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E.

  • Einführung einer befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge, die nach dem und vor dem angeschafft worden sind mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten und im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr, § 7 Abs. 2a - neu - EStG.

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem angeschafft werden, § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E.

  • Ausweitung der Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem begonnen hat, entstanden sind, § 3 Abs. 3b - neu - FZulG. Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 auf 12 Mio. €, § 3 Abs. 5 FZulG-E. Erhöhung der förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen von 70 € auf 100 €, § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG-E.

Hinweis:

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Änderung des Forschungszulagengesetzes tritt zum in Kraft.

Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag von Hörster, .

Quelle: BR-Drucks. 281/25, BT-Drucks. 21/323, BundesratKOMPAKT v. 11.7.2025 (il)

Fundstelle(n):
KAAAJ-95102