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BGH Beschluss v. - 6 StR 6/25

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 25 KLs 8/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hält die Einziehung des Pkw rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, als Tatmittel eingezogen werden. Die Anordnung einer solchen Einziehung steht, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die nicht vorgeschriebene Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. dazu etwa , juris Rn. 6 m.w.N.).

2. Weder zeigen die Urteilsgründe, auch in ihrem Gesamtzusammenhang, eine Ermessensausübung auf, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (so auch RB RA Siebers vom ). Die Anordnung der Einziehung des Fahrzeugs ist aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei einer Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies berührt den Strafausspruch nicht, denn das Landgericht hat (UA S. 54) die Einziehung des Fahrzeugs – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. dazu etwa , juris Rn. 8 m. w. N.).“

3Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen bleiben hiervon unberührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um widerspruchsfreie neue Feststellungen ergänzt werden.

Bartel                       Wenske                       Fritsche

              Werner                        Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030425B6STR6.25.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-95064